European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00222.14Z.1127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, verjähren Amtshaftungsansprüche gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Dabei genügt der Eintritt eines sogenannten Primärschadens, ab dessen Kenntnis die Verjährungsfrist auch für weitere künftige Schäden beginnt, deren Ablaufen mit rechtzeitiger Feststellungsklage vorgebeugt werden kann (vgl nur die Judikaturnachweise bei Dehn in KBB4 § 1489 ABGB Rz 4).
Der hier geltend gemachte Mietzinsentgang betrifft den Zeitraum April 2002 bis Februar 2007, der Verfahrenskostenaufwand die Zeit von 2000 bis Juli 2006; der im Zusammenhang mit der Bogenschneidemaschine geltend gemachte Schaden war spätestens mit Ablauf der (behaupteten) Nutzungsdauer im Jahr 2009 zur Gänze eingetreten und bezifferbar, stand aber als Primärschaden bereits einige Jahre vorher (dem Grunde nach) fest, war doch die mangelnde Auslastung schon früher eingetreten. Es kann damit keinem Zweifel unterliegen, dass die im Juli 2013 erhobene Klage erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde.
2. Wenn die Revisionswerber in ihrem Rechtsmittel darauf hinweisen, vor Zustellung des Erkenntnisses des VwGH (am 28. 7. 2010) habe für sie noch keine Klarheit darüber bestanden, ob die Einwendungen der mitbeteiligten Nachbarn nicht doch zu Recht bestünden, was ebenfalls erst in der notwendigerweise nachträglichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden habe können, wollen sie damit möglicherweise auf die Verjährungshemmung im Sinne des § 6 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz AHG Bezug nehmen. Diese Ablaufhemmung besteht darin, dass ein Amtshaftungsanspruch keinesfalls vor einem Jahr „nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung“ verjährt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist von ihr nicht der Verjährungsbeginn, sondern lediglich das ‑ dadurch hinausgeschobene ‑ Ende der Verjährungsfrist betroffen (RIS‑Justiz RS0050342, RS0050387). Abgesehen davon, dass die Kläger ihre Ersatzansprüche aus einer ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Verfahrensverzögerung und nicht aus einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren ableiten, für deren Beurteilung aus dem Erkenntnis des VwGH naturgemäß nichts zu gewinnen ist, wäre die einjährige Hemmungsfrist bei Klageerhebung bereits lange abgelaufen gewesen.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), sodass insbesondere nicht näher darauf einzugehen ist, dass die Kläger im gesamten Verfahren einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen ihren Mietausfällen und der Verfahrensverzögerung im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren, das über Antrag einer anderen Person eingeleitet wurde, nicht dargelegt haben.
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