European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00123.14V.1125.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elvis S***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage, er habe „zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum Dezember 2004 bis April 2005 in W***** Danijela G*****
I./ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./ abzunötigen versucht, indem er von ihr die Herausgabe von 3.000 Euro forderte und gleichzeitig drohte, er habe eine Waffe unter dem Sitz und werde ihr und ihren Kindern etwas antun, sollte sie der Forderung nicht nachkommen, wobei es beim Versuch blieb, weil diese das geforderte Geld nicht übergab;
B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter, unter Verwendung einer Waffe, Bargeld 8.000 Euro abgenötigt, indem er mit dem unbekannten Mittäter zu ihrer Wohnung kam, von Danijela G***** die Herausgabe von 8.000 Euro forderte und dieser verbal drohte, ihr und ihren Kindern etwas anzutun, sollte sie der Forderung nicht nachkommen und zur Bekräftigung der Drohung sichtbar eine Faustfeuerwaffe mitführte;
II./ nach dem zu I./B./ beschriebenen Angriff, durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ihr neuerlich drohte, ihr und ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie eine Anzeige erstatten, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige genötigt“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der Hauptverhandlung stellte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Saban Sa***** „zum Beweis dafür, wen er damals dem Opfer vorgestellt hat, und damit zum Beweis dafür, wer der Täter war“ (ON 25 S 9); gegen dessen Abweisung durch das Schöffengericht behielt sich der Staatsanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde vor (S 10).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Ablehnung dieses Begehrens zu Recht.
Ein im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanter Beweisantrag muss das Beweismittel, das Beweisthema sowie ‑ soweit dies nicht auf der Hand liegt ‑ die Gründe anführen, aus denen die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld‑ und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0118444, RS0099453).
Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielte indes nach seinem Wortlaut unmissverständlich auf Vernehmung eines Zeugen, der S***** gerade nicht belastet hatte (ON 24 S 23 ff), damit nicht auf die Überführung des Angeklagten ab, sondern darauf, wer überhaupt der Täter war, und stellt sich solcherart als im Stadium der Hauptverhandlung unzulässiges Begehren nach einer Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0118123, RS0099841) dar.
Auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Ergänzungen des Antragsvorbringens ist zufolge des spezifischen Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte ‑ zurückzuweisen (§ 285d StPO).
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