European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00193.14Z.1119.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Begehren der Klägerin auf Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Geh‑ und Fahrrechts zu landwirtschaftlichen Zwecken zu Gunsten einer näher bezeichneten Liegenschaft im Umfang eines sich aus Beilage ./G ergebenden Verlaufs ebenso statt wie dem weiteren Begehren auf Einwilligung der Einverleibung der Dienstbarkeit in diesem Umfang. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren, bezogen auf den Bestand eines Geh‑ und Fahrrechts in einem über landwirtschaftliche Zwecke hinausgehenden Umfang, wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht verwarf die dagegen von den beklagten Parteien erhobene Nichtigkeitsberufung und gab im Übrigen den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
In ihrem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel beantragt die klagende Partei die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht:
Der Entscheidungsgegenstand des Berufungs-verfahrens übersteigt nach der bindenden Bewertung des Berufungsgerichts 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig.
Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS‑Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht ‑ allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (RIS‑Justiz RS0109623 [T8]) -vorzulegen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)