European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00099.14M.1028.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. April 2014 in V***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Rene Ha***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine Kellnerbrieftasche mit Wechselgeld abzunötigen, indem er mit erhobener Axt auf ihn zuging, ihn mit den Worten „Gibs Geld her, mach die Kassa auf“ aufforderte, ihm Bargeld auszuhändigen, und ihn nach einem Schlag mit der Axt gegen den Geldausgabeautomaten neuerlich mit der über seinem Kopf gehaltenen Axt bedrohte und zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Indem die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamierende und (daraus folgend) die rechtliche Beurteilung der Tat als Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB anstrebende Rüge (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 10) behauptet, den Angaben des Zeugen Ha***** zufolge habe der Angeklagte „die Kellnerbrieftasche mit dem darin befindlichen Bargeld nicht genommen, sondern stattdessen gegen einen Automaten geschlagen“, orientiert sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen (US 3, nach welchen der Angeklagte den Tatort verließ, nachdem er resignierend erkannt hatte, „dass ein Ziel, durch die Androhung mit Gewalt mittels einer Axt sich möglichst unrechtmäßig hoch zu bereichern, soeben gescheitert war“ (vgl RIS‑Justiz RS0090338), und verfehlt schon damit die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810, RS0099724).
Mit der bloßen Behauptung, „das Erstgericht hätte zumindest Feststellungen treffen müssen, warum es diesen wesentlichen, weil schuldbefreienden Umstand nicht annahm“, wird ein Feststellungsmangel nicht verfahrenskonform geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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