European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00095.14Y.1028.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x‑16, wurde Stephan G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (am 28. Juli 2014) erhobene Grundrechtsbeschwerde des ‑ im Strafvollzug befindlichen ‑ Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine strafgerichtliche Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen richtet, die gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS‑Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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