European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00188.14X.1021.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Sicherungsverfahren nicht geeignet ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit der nötigen Sicherheit festzustellen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt derzeit nicht in Betracht, weil mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten in erster Instanz jegliche Grundlagen dafür fehlen.
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