OGH 4Ob188/14x

OGH4Ob188/14x21.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** S***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. August 2014, GZ 2 R 139/14w‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00188.14X.1021.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Sicherungsverfahren nicht geeignet ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit der nötigen Sicherheit festzustellen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt derzeit nicht in Betracht, weil mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten in erster Instanz jegliche Grundlagen dafür fehlen.

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