OGH 4Ob174/14p

OGH4Ob174/14p17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen C***** W***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbantrittserklärten Erben Mag. Dr. M***** W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Juni 2014, GZ 1 R 156/14w‑232, womit der Rekurs des erbantrittserklärten Erben gegen das Versteigerungsedikt des Bezirksgerichts Bludenz vom 21. März 2014, GZ 7 A 194/11f‑216, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00174.14P.0917.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bestimmte im Versteigerungsedikt den Schätzwert einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung mit 130.000 EUR.

Den Rekurs eines erbantrittserklärten Erben mit dem Antrag, den Ausrufpreis mit zumindest 160.000 EUR zu bestimmen, wies das Rekursgericht mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Beschluss (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr52/2009) als unzulässig zurück; das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Rekurswerbers an den Obersten Gerichtshof, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Rekursentscheidung wegen Nichtigkeit aufheben, hilfsweise sie im Sinne einer dem Rekursantrag stattgebenden Entscheidung abändern, hilfsweise sie aufheben, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert ‑ wie hier ‑ insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS‑Justiz RS0109623 [T13]). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben.

Ob die hilfsweise gestellte Zulassungsvorstellung den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516 [T10]).

Stichworte