OGH 12Os66/14v

OGH12Os66/14v28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferhat A***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 17 U 266/13a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00066.14V.0828.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Jänner 2014, GZ 17 U 266/13a‑44, wurde Ferhat A***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zur Zahlung eines Geldbetrags an die Privatbeteiligten verurteilt.

Dagegen meldete der Angeklagte fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und Strafe sowie „Beschwerde“ an (ON 47).

Nach Urteilszustellung führte der Angeklagte auf Basis eines von ihm gleichzeitig gestellten Protokollberichtigungsantrags die Berufung aus. Die begehrte Berichtigung zielte darauf ab zu dokumentieren, dass keinerlei Verlesungen vorgenommen wurden (ON 49).

Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 berichtigte der Richter das Protokoll der Hauptverhandlung stattdessen dahingehend, „dass es auf S 4 von 7 in der Mitte zu heißen hat: Aus dem Akt werden die wesentlichen Feststellungen getroffen und insbesondere die polizeiliche Anzeige und die eingeholte Strafregisterauskunft erörtert“ (ON 50). Mit der dagegen erhobenen und mit der Ausführung der Berufung verbundenen Beschwerde beantragte Ferhat A***** den bekämpften Beschluss im Sinne seines Protokollberichtigungsantrags abzuändern (ON 51).

Eine neuerliche Zustellung des Urteils wurde vom Richter nicht veranlasst.

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014, AZ 130 Bl 32/14s, 33/14p, die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit als unbegründet zurück, im Übrigen gab es der Berufung nicht Folge.

Ein Eingehen auf die Beschwerde erübrigte sich nach den Entscheidungsgründen mangels Relevanz für den Rechtsmittelerfolg.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO des Verurteilten, mit welchem er eine Verletzung des § 271 Abs 7 letzter Satz StPO und demzufolge auch von Art 2 des 7. ZPMRK behauptet.

Art 2 des 7. ZPMRK garantiert dem von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung Verurteilten die Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht, wobei der zweite Satz der Bestimmung einfachgesetzliche Einschränkungen zulässt.

Gegenständlich hat das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht nach Durchführung einer Berufungsverhandlung über die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Jänner 2014, GZ 17 U 266/13a‑44, erhobene Berufung entschieden. Mit seiner ‑ den Beschluss auf Protokollberichtigung außer Kraft setzenden (vgl 14 Os 10/10t, 14 Os 11/10i) ‑ Beschwerde wurde Ferhat A***** mangels Relevanz der begehrten Berichtigung für den Rechtsmittelerfolg auf die Berufungsentscheidung verwiesen.

Durch die bloße Behauptung einer nach Ansicht des Antragstellers zu Unrecht unterbliebenen Zustellung des Urteils nach Fassung des nicht in Rechtskraft erwachsenen Protokollberichtigungsbeschlusses wird kein nachvollziehbarer Zusammenhang zum reklamierten Grundrecht hergestellt.

Inwiefern die behauptete Verletzung der Bestimmung des § 271 Abs 7 letzter Satz StPO auf das Grundrecht ausstrahlen sollte, legt der Erneuerungswerber mit seiner bloßen Bezugnahme auf eine zu gesetzwidrigen Freiheitsentziehungen Bezug nehmenden Kommentarstelle zum GRBG nicht deutlich und bestimmt dar (RIS‑Justiz RS0124359).

Da dem Verurteilten nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein‑ und derselben Sache zusteht, ist der in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstmals reklamierte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter unbeachtlich. Im Übrigen lässt auch der EGMR eine Ergänzung oder Ausweitung des Vorbringens nach Befassung durch die richterlichen Organe des Gerichtshofs nicht mehr zu (EGMR, 28. 8. 2001 ‑ 48539/99).

Der unter bloß scheinbarer Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen.

Stichworte