OGH 12Os79/14f

OGH12Os79/14f28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüseyin Ö***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. April 2014, GZ 28 Hv 111/13m‑81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00079.14F.0828.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Hüseyin Ö***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er in S*****

I./ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar:

1./ am 27. oder 28. April 2012 Verfügungsberechtigten des „C*****“ ein Fernsehgerät im Wert von 746,40 Euro, einen Computer im Wert von 1.200 Euro und ein Küchenmesser im Wert von 20 Euro;

2./ am 24. oder 25. Dezember 2012

a./ Wolfgang W***** einen Neoprenanzug im Wert von 100 Euro, ein Paar Neoprenschuhe im Wert von 30 Euro, ein Paar Neoprenhandschuhe im Wert von 25 Euro, eine Badehose im Wert von 20 Euro und zwei Badetücher im Wert von jeweils 15 Euro;

b./ Dragana R***** ein Autoradio im Wert von 175 Euro;

c./ Marina M***** durch Einschlagen der rechten hinteren Seitenscheibe ihres Pkws vorzufindendes Bargeld bzw Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch blieb;

3./ am 27. Dezember 2012

a./ Verfügungsberechtigten des Bekleidungs‑ geschäfts „T*****“ durch Aufzwängen einer Fluchttür vorzufindendes Bargeld bzw Wertgegenstände, wobei die Tat beim Versuch blieb;

b./ Verfügungsberechtigten des Bekleidungs‑ geschäfts „I*****“ durch Aufzwängen der Eingangstür Kinderbekleidung im Wert von 1.244,15 Euro;

II./ am 24. oder 25. Dezember 2012 den im Pkw der Marina M***** befindlichen Führerschein, Typenschein und Zulassungsschein, somit fremde Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

III./ am 20. Dezember 2012 Thomas K***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zumindest einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt;

IV./ andere durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Dezember 2012 (Punkt III./) zu nötigen versucht, und zwar:

a./ am 22. Dezember 2012 Thomas K***** durch die sinngemäßen Äußerungen, dass er (K*****) im Falle einer Anzeige froh sein könne, wenn es bei „dieser Wunde“ (gemeint: die Verletzung vom 20. Dezember 2012) geblieben wäre; er würde „blöd dreinschauen“, wenn er (Ö*****) oder seine Brüder „mit ihm fertig“ seien, und dass er (K*****) in dunklen Gassen aufpassen solle;

b./ in der Zeit zwischen 20. Dezember 2012 und 22. Dezember 2012 Marcello B***** wiederholt durch fernmündliche sowie auch persönliche sinngemäße Äußerungen, dass er (Ö*****) seine Brüder auf ihn und auf K***** hetzen werde, weiters durch die Androhung von Schlägen, sofern eine Anzeige gegen ihn erstattet werde, sowie die Ankündigung, dass er ihm und K***** „das Leben zur Hölle machen“ würde.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 80 S 6), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt (ON 85). Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 80 S 6; vgl RIS‑Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 4) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO ‑ RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte