European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00067.14H.0826.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 28. April 2009, GZ 13 Hv 122/08x‑492, wurde Valentina D***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (A), der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 1, 2 und 3 StGB (idF vor BGBl I 2013/116; B/I), des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1, 2 und 3 StGB (C), des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall, 178 StGB (D) sowie des Verbrechens der schweren Erpressung als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (E) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Nach Zurückweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 2009, GZ 15 Os 117/09h‑5 (ON 583 der Hv‑Akten), gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 16. Dezember 2009, AZ 9 Bs 459/09g (ON 599c der Hv‑Akten) der Berufung der Genannten gegen den Ausspruch über die Strafe sowie gegen das Abschöpfungserkenntnis nicht Folge. Die Freiheitsstrafe wurde mittlerweile vollzogen (ON 705; Strafende 27. Mai 2011).
Mit Beschluss vom 16. August 2013, GZ 13 Hv 122/08x‑747, wies das Landesgericht Leoben einen Antrag der Valentina D***** auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Verurteilten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem eingangs bezeichneten Beschluss nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Valentina D***** die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO per analogiam mit der Begründung, durch das Oberlandesgericht Graz seien Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art 6 MRK verletzt worden, legt aber nicht substantiiert und schlüssig dar (RIS-Justiz RS0124359), weshalb Art 6 MRK im Wiederaufnahmeverfahren Anwendung finden sollte (vgl RIS‑Justiz RS0105689, RS0120762).
Der offenbar unbegründete, nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
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