OGH 10Ob53/14p

OGH10Ob53/14p26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 12, 13, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhaltsvorschuss, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2013, GZ 48 R 191/13p und 48 R 192/13k‑94, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00053.14P.0826.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 28. 11. 2013 (ON 94) richtet sich ein vom Vater innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist persönlich verfasstes Schreiben, welches am 7. 1. 2014 beim Erstgericht einlangte (ON 97) und als (außerordentlicher) Revisionsrekurs zu behandeln ist.

Das Erstgericht hat dem Vater mit Beschluss vom 21. 1. 2014 (ON 98) aufgetragen, sein außerordentliches Rechtsmittel durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts binnen 14 Tagen zu verbessern. Der Vater, dem dieser Beschluss laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 27. 1. 2014 zugestellt wurde, hat diesem Auftrag nicht entsprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese absolute Vertretungspflicht gilt auch im Unterhaltsvorschussverfahren (10 Ob 8/14w).

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters an diesem Erfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (1 Ob 170/12z; 3 Ob 112/13m ua; RIS‑Justiz RS0120077).

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