OGH 14Os70/14x

OGH14Os70/14x12.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 063 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2014, AZ 19 Bs 132/14x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00070.14X.0812.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, der Antrag auf Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Tomislav A***** gegen den (undatierten) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ 063 Hv 117/10a‑190, mit dem Anträge des Genannten (das Verfahren wegen verspäteter Urteilszustellung für unzulässig zu erklären, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Wien wegen offensichtlicher Verfahrensfehler im Sinn des § 5 Abs 3 StPO aufzuheben und eine Haftprüfung anzuberaumen, um den Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2010 aufzuheben), die er bereits in zwei früheren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts gestellt hatte (vgl dazu 13 Os 14/13b, 11 Os 162/13b iVm BS 2 f), abgewiesen worden waren, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene (als „Grundrechtsbeschwerde“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete) Beschwerde des Tomislav A***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf „Zuordnung eines Rechtsanwalts …, der diese Beschwerde unterschreiben soll, damit die Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt wird“ abzuweisen.

Mit den in der Beschwerde enthaltenen Anträgen („Akteneinsicht zu gewähren, das Wiederaufnahmeverfahren aufzunehmen und zu Gunsten des Antragstellers g § 357 Abs 3 StPO die Hemmung des Vollzugs anzuordnen“) wird erneut keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (§ 34 StPO).

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