Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 63 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Dezember 2012, AZ 19 Bs 384/12b (ON 169 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Tomislav A***** (ON 130) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2011, mit dem ein Antrag des Genannten auf Ausfolgung von Aktenkopien (ON 117) abgewiesen worden war (ON 118), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene (als „Grundrechtsbeschwerde“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete) Beschwerde des Tomislav A***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit den in der Beschwerde enthaltenen Anträgen wird ebenfalls keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (§ 34 StPO).
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