Spruch:
Das zu 25 Os 1/14f anhängige Verfahren über die Berufung und die Beschwerde des Dr. Günther F***** wird abgebrochen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen ‑ auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthaltenden ‑ Erkenntnis wurde Dr. Günther F***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu Disziplinarstrafen nach § 16 Abs 1 Z 2 und Abs 3 DSt verurteilt. Unter einem wurde die zu GZ D 2/09-31 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gewährte bedingte Nachsicht der dort verhängten Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft widerrufen (§ 16 Abs 7 DSt).
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte Berufung wegen Schuld und Strafe, gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt implizierte Beschwerde. Über beide Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.
Mit Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. Juni 2014 verzichtete Dr. F***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und er wurde von dieser mit Wirkung vom genannten Datum aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.
Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt Dr. F***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 975).
Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 erster und zweiter Satz OGHG.
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