European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108140
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin widersprechen die medizinischen Gutachten, die ihr leidensbedingte Krankenstände von vier Wochen im Jahr prognostizieren, nicht „jeglichen zwingenden Denkgesetzen und jeglichem sonstigen Erfahrungssatz“. Es gibt nämlich kein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz, wonach aus der Anzahl von Krankenstandstagen in der Vergangenheit zwingend auf die in Zukunft zu erwartende Dauer von leidensbedingten Krankenständen im Jahr zu schließen ist.
Einen revisiblen Fehler des Berufungsgerichts erblickt die Revisionswerberin darin, dass es den in der Unterlassung der Einvernahme eines sachverständigen Zeugen gelegenen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneinte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der nicht revisiblen Beweiswürdigung ist (RIS‑Justiz RS0043414; RS0043320 [T17]). Dazu kommt, dass ein Sachverständigengutachten nicht durch Zeugenbeweise widerlegt werden kann (RIS‑Justiz RS0040570 [T1]).
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