European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00084.14Z.0604.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung nach § 20 Abs 2 UbG für unzulässig und erkannte dem Beschluss aufschiebende Wirkung zu. Am 20. 3. 2014 wurde die Unterbringung aufgehoben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Abteilungsleiter am 17. 4. 2014 zugestellt. Am 30. 4. 2014 brachte er im Elektronischen Rechtsverkehr den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs 2 UbG kann der Abteilungsleiter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Nach § 28 Abs 3 UbG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Abteilungsleiters zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen. Gemäß § 29a UbG gilt im Revisionsrekursverfahren § 28 Abs 3 UbG sinngemäß.
In § 28 Abs 2 und 3 UbG verkürzte der Gesetzgeber die 14‑tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer ‑ noch aktuellen ‑ Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage, und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstiger Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14‑tätigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren nach § 28 UbG regelte und es auf Grund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf den § 28 Abs 2 erster Satz UbG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in § 29a UbG einzufügen (7 Ob 153/13w; 7 Ob 152/11w [zu den gleichlautenden Bestimmungen des HeimAufG] = RIS‑Justiz RS0121356).
Da also die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters sieben Tage beträgt, ist der nach Ablauf dieser Frist überreichte Revisionsrekurs verspätet.
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