European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00153.13W.0904.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung für weitere drei Wochen ab dem Verhandlungstag für zulässig, sie ende daher spätestens am 22. 7. 2013.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Abteilungsleiter mit der Post am 19. 7. 2013 zugestellt. Am 30. 7. 2013 brachte er im Elektronischen Rechtsverkehr den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs 2 UbG kann der Abteilungsleiter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Gemäß § 28 Abs 3 UbG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Abteilungsleiters zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels anzubringen. Gemäß § 29a UbG gilt im Revisionsrekursverfahren § 28 Abs 3 UbG sinngemäß.
Der zuständige Fachsenat hat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 152/11w zu den gleichlautenden Bestimmungen des HeimAufG ausgesprochen, dass die Revisionsrekursfrist für den Abteilungsleiter damit sieben Tage beträgt. Dieselben Erwägungen treffen auch für das UbG zu:
Der Gesetzgeber verkürzte die 14‑tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer ‑ noch aktuellen ‑ Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstigen Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14‑tägigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher auch beim UbG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren regelte und es aufgrund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf den § 28 Abs 2 erster Satz UbG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in § 29a UbG einzufügen.
Da also die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters sieben Tage beträgt, ist der nach Ablauf dieser Frist überreichte Revisionsrekurs verspätet.
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