OGH 8ObA52/13z

OGH8ObA52/13z26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** H*****, vertreten durch Dr. Romana Weber‑Wilfert, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.000 EUR brutto abzüglich 4.000 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2013, GZ 8 Ra 73/12g‑26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 30. November 2011, GZ 29 Cga 102/11y‑16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00052.13Z.0526.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 198,24 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz. Sie sei bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 5. 1. 2009 bis 31. 12. 2010 beschäftigt gewesen. Im Frühjahr 2010 habe sie ihre Schwangerschaft bekannt gegeben. Daraufhin sei vereinbart worden, dass sie im April 2011 wieder zurückkommen werde. Dabei sei nicht darauf Bedacht genommen worden, dass der Arbeitsvertrag bis 31. 12. 2010 befristet war, weil ohnedies stets klar gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin wie bei allen anderen Arbeitnehmern der Beklagten verlängert werde. In einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Februar 2011 habe die Klägerin bekannt gegeben, die Karenz um zwei Monate zu verlängern, sodass sie davon ausgegangen sei, ihre Arbeit im Juni 2011 wieder antreten zu können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Bei sämtlichen anderen Mitarbeitern der Beklagten sei das Arbeitsverhältnis verlängert worden, nur bei der Klägerin nicht. In der Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses liege ein Verstoß gemäß § 12 Abs 7 GlBG.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sie eine anerkannte nichtstaatliche internationale Organisation sei, die durch Beiträge von Staaten und Stiftungen finanziert werde. Da die Finanzierung immer nur befristet erfolge, würden Arbeitsverträge grundsätzlich nur befristet abgeschlossen. Das befristete Arbeitsverhältnis zur Klägerin habe trotz ihrer Schwangerschaft zum vereinbarten Zeitpunkt geendet. Ein Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder vereinbart gewesen. Die Klägerin habe den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses gewünscht, dazu sei es jedoch nicht gekommen. Die Voraussetzungen des § 12 Abs 7 GlBG seien nicht gegeben, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor.

Das Erstgericht gab im Ergebnis dem Klagebegehren im Ausmaß eines Zuspruchs von 24.000 EUR brutto abzüglich 4.000 EUR netto samt Zinsen statt.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der Beklagten ab und wies das Klagebegehren ab. Das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin sei niemals darauf angelegt gewesen, in ein unbefristetes umgewandelt zu werden. Damit seien aber die Voraussetzungen des § 12 Abs 7 GlBG nicht gegeben. Es fehle auch an der behaupteten Diskriminierung der Klägerin. Sowohl nach nationalem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht hätte die Klägerin diese glaubhaft machen müssen. Erst dann wäre es der Beklagten oblegen, zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend gewesen oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund iSd § 5 Abs 2 GlBG vorliegt. Der Klägerin sei es aber nicht gelungen, ein diskriminierendes Motiv der Beklagten zu bescheinigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das hauptsächliche Motiv für die Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin ihre Schwangerschaft oder die Inanspruchnahme einer Karenz gewesen wäre.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 12 Abs 7 GlBG in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl I 2008/98, fehle.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ‑ entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ‑ nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Auf die vom Berufungsgericht hier aufgeworfenen Rechtsfragen zu § 12 Abs 7 GlBG (Ist der Tatbestand des § 12 Abs 7 Satz 2 GlBG erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis auf Verlängerung auf bestimmte Zeit angelegt ist? War das Arbeitsverhältnis überhaupt auf Verlängerung „angelegt“?) kommt es nämlich letztlich gar nicht an, weil die die Abweisung der Klage rechtfertigende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht bescheinigt, dass ihre Schwangerschaft oder die Inanspruchnahme von Karenz das Motiv für die Nichtverlängerung ihres Dienstverhältnisses war, vertretbar ist und damit insoweit keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Hinweis auf ein derartiges Motiv der Beklagten. Allein die Tatsache, dass das Dienstverhältnis einer schwangeren oder einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin beendet bzw nicht verlängert wird, bedeutet nicht zwingend, dass die Schwangerschaft bzw die Karenz das Motiv für diese Vorgangsweise ist. Derartiges hätte die Klägerin behaupten und glaubhaft machen müssen, was hier umso mehr gilt, als feststeht, dass die Schwangerschaft der Klägerin und ihre Absicht, für einige Monate in Karenz zu gehen, an den zunächst bestandenen gemeinsamen Plänen der Streitteile über eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses (nahtlos oder nach mehrmonatiger Unterbrechung ist weder nach dem unklaren Vorbringen der Klägerin noch nach den widersprüchlichen Feststellungen klar) nichts geändert hat. Auch auf ihre Entscheidung, die Karenz um zwei Monate zu verlängern, reagierte der Geschäftsführer der Beklagten nur mit der Frage nach dem von der Klägerin angestrebten Arbeitszeitausmaß und mit Besprechungen über ein neues Projekt, bei dem noch entschieden werden müsse, welche Aufgaben die Klägerin dort übernehmen solle. Dass das konkrete Motiv der Beklagten, die Weiterbeschäftigung der Klägerin abzulehnen, dennoch deren Schwangerschaft bzw ihre Karenz war, wurde von der Klägerin nicht bescheinigt und wurde von ihr auch nicht konkret und schlüssig vorgebracht (9 ObA 177/07f mwN).

Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die Klägerin nicht aufgefordert wurde, ihr Vorbringen zu ergänzen, hat sie in ihrem Rechtsmittel nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch für die Kostenentscheidung nur die noch verfahrensgegenständliche Differenz zwischen dem Betrag von 24.000 EUR brutto und 4.000 EUR netto, daher 20.000 EUR heranzuziehen (8 ObA 113/02d; Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 429).

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