OGH 8ObA113/02d

OGH8ObA113/02d23.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ursula G*****, vertreten durch Dr. Elizabeth Pira-Stemberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Nikolaus S*****, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte in Hallein, wegen EUR 17.978,10 brutto abzüglich EUR 2.396,82 netto s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2002, GZ 12 Ra 355/01i-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 2001, GZ 20 Cga 68/01d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 875,34 (darin EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem. § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung schließt eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen (RIS-Justiz RS0029527). Ebenso wird einheitlich judiziert, dass die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 27 Z 4 AngG, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt (RIS-Justiz RS0047285; RS0029846; RdW 1984,116).

Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, erfolgten die Rückstellung der Praxisschlüssel, das Ersuchen um Ausstellung eines Dienstzeugnisses, die - offenkundig nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Dienstvertrag stehende - Auflösung des "Kosmetikkontos" und die Zurücklegung des Gewerbescheines während des Krankenstandes der Klägerin nach Erhalt des Kündigungsschreibens zu einem Zeitpunkt, als nicht vorhersehbar war, ob die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bis zum Ende der Kündigungsfrist überhaupt wieder hergestellt sein werde. Selbst wenn man dieses Verhalten ebenso wie die spätere schriftliche Erklärung, der Klägerin sei "ein persönliches Erscheinen in der Praxis nicht mehr zuzumuten", als während des bestehenden rechtmäßigen Hinderungsgrundes des Krankenstandes abgegebene Ankündigung, für den Fall der Wiedergesundung vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten zu wollen, ansehen wollte, wäre der Tatbestand des § 27 Z 4 AngG dadurch - wie eingangs dargestellt - nicht erfüllt.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei als Bemessungsgrundlage nur die Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag zu Grunde zu legen ist (vgl. 9 ObA 305/98p).

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