European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00057.14A.0519.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision einen Pflegebedarf von insgesamt 76 Stunden monatlich (= 10 Stunden für die „Erledigung von großen Einkäufen“, 10 Stunden für die Reinigung der Wohnung, 10 Stunden für die Pflege der Leib‑ und Bettwäsche, 10 Stunden für die Besorgung des Heizmaterials, 2 Stunden für die Fußpflege, 3,1 Stunden für das Eincremen und Massieren der Füße sowie 31 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten) geltend.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts die Zubereitung von Mahlzeiten zumutbar ist. Diese Feststellung gründet sich auf die entsprechende Aussage der Sachverständigen in ihrem Gutachten (ON 6) sowie in der mündlichen Gutachtenserörterung am 30. 7. 2013 (ON 15). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in seiner Berufung dagegen erhobene Beweisrüge zwar vorrangig als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt, aber ergänzend darauf hingewiesen, dass die auf das schlüssige Gutachten der Sachverständigen gestützte Beweiswürdigung des Erstgerichts auch unbedenklich sei. Soweit der Kläger nunmehr in seiner außerordentlichen Revision wiederum geltend macht, die Zubereitung der Mahlzeiten sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden an den Füßen und Beinen nicht möglich, bekämpft er daher in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers, die beklagte Partei habe im Anstaltsverfahren ‑ und damit auch für das gegenständliche Verfahren ‑ einen Pflegebedarf von 10 Stunden für die Pflege der Leib‑ und Bettwäsche anerkannt, ist nicht berechtigt, weil durch die Erhebung der Klage der Bescheid der beklagten Partei außer Kraft getreten ist, ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang gesetzt wurde und eine Anerkennung dieses Pflegebedarfs durch die beklagte Partei im gegenständlichen sozialgerichtlichen Verfahren unbestritten nicht erfolgt ist.
Selbst wenn man daher den übrigen vom Kläger geltend gemachten Pflegebedarf von rund 35 Stunden monatlich (= 10 Stunden für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens = „Erledigung von großen Einkäufen“, 10 Stunden für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden für die Besorgung des Heizmaterials, 2 Stunden für Fußpflege und 3,1 Stunden für das Eincremen und Massieren der Füße) berücksichtigt ‑ die Vorinstanzen haben ohnedies einen Pflegebedarf des Klägers von insgesamt 32 Stunden monatlich anerkannt ‑, erreicht der monatliche Pflegebedarf des Klägers nicht annähernd die für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG idgF maßgebende durchschnittliche Stundenanzahl von mehr als 60 Stunden monatlich.
Dem Begehren des Klägers kommt daher schon aufgrund dieser Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen in der außerordentlichen Revision nicht erforderlich ist.
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