Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Kadir A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Hayati Ü*****, Agron U***** und Nebi Ö***** enthält und mit dessen Ausfertigung das Erstgericht - prozessual verfehlt (vgl Schroll in WK2 StGB § 50 Rz 16) - die eines Beschlusses über die Anordnung von Bewährungshilfe verbunden hat, wurde Kadir A***** des „Verbrechens des Einbruchs als Beitragstäter“ (richtig: schweren Diebstahls durch Einbruch) nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (A./II./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB (C./II./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (D./) schuldig erkannt.
Gemäß § 19a StGB wurde das im Eigentum des Kadir A***** stehende Kraftfahrzeug BMW 560L mit dem Kennzeichen L***** sowie der dazugehörige Typenschein und die KFZ‑Schlüssel konfisziert.
Danach hat Kadir A*****
A./II./ am 2. Juni 2013 in D***** zur Tathandlung des Agron U*****, Muhamet M***** und eines unbekannten Mittäters, die Hilda Ai***** und Ernest Ai***** fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich einen Schranktresor mit Bargeld im Betrag von 40.000 Euro, Schmuck und Uhren im Wert von zumindest 40.000 Euro, 10 Stück 1.000 ATS Goldmünzen, eine Geldbörse mit Bargeld im Betrag von 4.000 Euro sowie ein Mobiltelefon der Marke Nokia im Wert von 55,90 Euro auf die im Urteil geschilderte Weise, sohin durch Einbruch in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahmen, beigetragen, indem er sie auf das Tatobjekt und die Tatbeute aufmerksam machte, hinsichtlich der Örtlichkeit und dem modus operandi instruierte, mit seinem PKW zum Tatobjekt führte, einen Fluchtfahrer organisierte „und in weiterer Folge an der Öffnung des Tresors mitwirkte“, sowie
C./II./ zur Tat des Agron U*****, Muhamed M***** und eines unbekannt gebliebenen Mittäters, die anlässlich dessen Urkunden, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, nämlich zahlreiche Dokumente der Familie Ai*****, wie Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Heiratsurkunden und verschiedene Verträge mit dem Vorsatz unterdrückten, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, durch die zu A./II./ geschilderten Handlungen beigetragen;
D./ bis zum 8. Juni 2013 in Linz und an anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, und zwar einen Teleskopschlagstock (Totschläger) unbefugt besessen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus Z 3, 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kadir A***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 3) bringt vor, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung eine Kopie des „Monatsjournal“ vorgelegt, aus welchem sich ergebe, dass der Angeklagte A***** am 3. Juni 2013 von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr im Betrieb seines Arbeitgebers anwesend war. Der Vorsitzende des Schöffengerichts habe dazu mit der Sachbearbeiterin des Unternehmens Svetlana Mi***** telefonisch Rücksprache gehalten und das Ergebnis des Gesprächs (Bestätigung der Richtigkeit des Journals) im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten. Die Verteidigung habe nicht die Möglichkeit gehabt, an die Zeugin Fragen zu stellen. Es liege daher eine Verletzung des § 252 StPO vor.
Dem ist zu erwidern, dass der maßgebliche Tatzeitpunkt für den Schuldspruch A./II./ der 2. Juni 2013 ist. Das Öffnen des gestohlenen Tresors stellte lediglich eine straflose Nachtat (vgl hiezu auch die Feststellungen US 7 bis 9) dar und erfolgte an „einem der folgenden Tage“ (US 9). In ihrer Beweiswürdigung gingen die Erstrichter ohnedies davon aus, dass Kadir A***** am 3. Juni 2013 von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr seiner ordentlichen Beschäftigung nachging, und sie begründeten ausführlich, warum diese Tatsache zu den Angaben des Mitangeklagten Argon U***** über den Zeitpunkt der Anwesenheit des Angeklagten A***** beim gestohlenen Tresor nicht in Widerspruch steht (US 13). Es ist daher unzweifelhaft, dass die Umgehung des § 252 StPO (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 229) keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).
Im Übrigen legt das Rechtsmittel nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die Ladung der Zeugin zur Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (RIS‑Justiz RS0115823).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Josef E***** und der Silvia F***** zum Beweis dafür, dass Kadir A***** am 3., 4. und 5. Juni jeweils zu den im Lohnzettel angeführten Zeiten seinen Dienst angetreten und seine Arbeit dort bis 16:30 Uhr verrichtet habe, keine Verteidigungsrechte verletzt. Das angestrebte Beweisziel steht der Annahme der Tatrichter, wonach Kadir A***** die Wohnung allenfalls in seiner Mittagspause oder nach Dienstschluss betreten habe (US 13), nicht entgegen. Im Übrigen stellt die Öffnung des Tresors ‑ wie bereits dargelegt - für den Beschwerdeführer eine straflose Nachtat dar, demzufolge lässt der Antrag ein Vorbringen vermissen, weshalb das behauptete Ergebnis für die Schuld‑ und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider steht die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die unmittelbaren Täter an den Tatort chauffierte, mit der Annahme, dass er diese aber nicht abholen wollte, nicht im Widerspruch mit den Denkgesetzen (RIS‑Justiz RS0117402).
Das Erstgericht ging mit mängelfreier Begründung davon aus, dass der Hinweis auf den Standtresor vom Beschwerdeführer kam (US 11). Woher Kadir A***** wusste, dass sich in der Villa ein Standtresor befand, ist irrelevant. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Passage der Aussage des Zeugen Ernest Ai*****, wonach er eigentlich nicht glaube, dass die Arbeiter über den Tresor Bescheid wussten, keiner gesonderten Erörterung. Mutmaßungen sind nämlich kein Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS‑Justiz RS0097545).
Dass die Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, stellt keine Nichtigkeit (Z 5 vierter Fall) dar. Nur mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbare Schlüsse fallen unter diesen formellen Nichtigkeitsgrund.
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder von Mitangeklagten aufgrund des von diesen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch‑psychologische Vorgang als solcher, ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS‑Justiz RS0106588).
Soweit die Beschwerde ein Verleumdungsmotiv der von den Tatrichtern für glaubwürdig befundenen Mitangeklagten behauptet, bekämpft sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind die Erwägungen der Tatrichter, wie sie zu ihrer Überzeugung vom Vorliegen auch der subjektive Tatseite gelangten (US 14), weder nach den allgemeinen Erfahrungssätzen noch nach den Denkgesetzen zu beanstanden. Soweit sie (Z 5) einwendet, es sei nicht zwingend, dass in einem Tresor Standesurkunden aufbewahrt werden, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf (RIS‑Justiz RS0099535).
Der vom Rechtsmittelwerber erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt das Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO grundlegend. Welche Bedeutung ein Beweismittel hat und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, kann als Ergebnis der Beweiswürdigung niemals aktenwidrig sein. Ebenso wenig kann Aktenwidrigkeit durch eine behauptete Divergenz zwischen den Tatsachenfeststellungen und dem zu Grunde gelegten Beweismaterial begründet werden. Der Nichtigkeitsgrund liegt vielmehr nur bei einem Fehlzitat einer Aussage oder einer Urkunde vor (RIS‑Justiz RS0099431). Auf das keinen formellen Vergleich anstellende Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen. Davon, dass der Beschwerdeführer langjähriger Mitarbeiter der Firma Ai***** war, ging das Erstgericht aus (US 6).
Das vom Beschwerdeführer angesprochene Tatmotiv berührt weder die Schuld- noch die Subsumtionsfrage (RIS‑Justiz RS0088761).
Dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider bedurfte auch das vom leugnenden Beschwerdeführer behauptete Nichterkennen des abgesondert verfolgten Täters keiner gesonderten Erörterung.
Die gegen den Konfiskationsausspruch gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) zeigt weder mit ihrem Vorwurf des Fehlens von Feststellungen zur genauen Anrechnung auf die Strafe noch mit ihren Zweifeln an der Angemessenheit einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung auf. Die Behauptung, das Erstgericht habe die Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen, trifft nicht zu (US 16). Mit dem Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss verfehlt die Rüge die prozessordnungsgemäße deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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