OGH 12Os40/14w

OGH12Os40/14w8.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2013, GZ 65 Hv 18/13m‑51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 10. Jänner 2007 und 31. Dezember 2007 in W***** als leitender Angestellter einer juristischen Person, nämlich als Geschäftsführer der O***** B***** W***** GmbH Bestandteile deren Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er in wiederholten Angriffen insgesamt 72.601,47 Euro aus der Gesellschaft privat entnahm und für betriebsfremde Zwecke verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0116503 uvm). Somit müssen die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) noch nicht bewiesene Tatsachen betreffen, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender (vgl Z 5 und Z 5a) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen.

Demgemäß verfielen die in der Hauptverhandlung am 26. November 2013 gestellten Anträge (ON 49 S 15, 16) zu Recht der Abweisung. Denn der Antrag auf Beischaffung der Exekutionsakten zum Beweis dafür, „dass die gegen den Angeklagten geführten Exekutionsverfahren in der Höhe der betriebenen Forderungen nicht geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen“, berührt angesichts des angelasteten Verhaltens keine entscheidende Tatsache. Die in Bezug auf die von der O***** B***** W***** GmbH fremdfinanziert am 31. August 2007 erworbene Liegenschaft erhobenen Anträge auf Beischaffung der Akten der Gemeinde L*****, Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage der Wertsteigerung für den Fall deren Umwidmung in Bauland sowie Vernehmung des mit der Abwicklung des Projekts betrauten Mitarbeiters zum Beweis dafür, dass die Umwidmung zügig betrieben wurde, eine erhebliche Wertsteigerung damit verbunden gewesen wäre und der Angeklagte darauf vertraut hätte, entbehrten schon angesichts der Aussagen des Angeklagten der Relevanz, er habe bis zum Konkurs der Gesellschaft keinen Umwidmungsantrag eingebracht (ON 49 S 8) und bei einem derartigen Verfahren sei mit „mindestens drei bis acht Jahren“ zu rechnen (ON 49 S 16). Insoweit sich der Antrag darauf bezog, er und sein Mitarbeiter Klaus S***** hätten Gespräche mit dem „zuständigen Gemeindereferenten“ geführt, die dieser „im beizuschaffenden Akt festhalten [musste]“, handelt es sich überdies um eine im Hauptverfahren nicht zulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841).

Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte