OGH 2Ob59/14m

OGH2Ob59/14m28.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz Eugen-Straße 20‑22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten Dr. A***** M*****, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) 3.534,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Februar 2014, GZ 40 R 124/13a‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00059.14M.0428.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen den der Klägerin (einem Verband iSd § 29 KSchG) abgetretenen Anspruch nach § 1096 ABGB auf Mietzinsminderung wegen des Defekts der Heiztherme für die Zeit ab der Behebung des Defekts durch den Mieter ab. Das Berufungsgericht ließ im Hinblick auf die Entscheidung 2 Ob 165/13y die ordentliche Revision nicht zu.

In der genannten Entscheidung, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, hat der Senat ‑ im Rahmen einer Revisionszurückweisung, aber mit ausführlicher Begründung ‑ ausgesprochen, dass ein Zinsminderungsrecht über die Dauer der Unbrauchbarkeit hinaus mit dem Wortlaut des § 1096 ABGB nicht vereinbar sei. Die analoge Anwendung dieser Norm setze eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die aber nicht vorliege. Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern sei nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung.

Die Revisionswerberin macht im gegenständlichen Verfahren keine neuen und überzeugenden Argumente geltend, welche geeignet wären, eine Änderung dieser Sichtweise herbeizuführen. Der Senat hat sich bereits in der zitierten Vorentscheidung im Wesentlichen mit der auch nunmehr wieder relevierten Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt.

In Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher als unzulässig zurückzuweisen.

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