OGH 4Ob8/14a

OGH4Ob8/14a23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** KG, *****, 2. P***** SA, *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Cizek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. d***** GmbH, 2. H***** B*****, beide vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 77.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. November 2013, GZ 5 R 151/13g‑12a, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.360,10 EUR (darin 393,35 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat die Vereinbarung Beil ./L4 im Zusammenhalt mit dem Schreiben Beil ./L1 und dem Aktenvermerk Beil ./2 zusammengefasst dahingehend ausgelegt, dass die Klägerinnen im Gegenzug zu einem Teilverzicht der Beklagten auf den Handel mit bestimmten Luxusmarken der Klägerinnen (Sortimentverkleinerung) darauf verzichtet haben, künftige Markenrechtsverletzungen der Beklagten durch - den Beklagten nicht erkennbare - Parallelimporte („Graumarktware“) zu verfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerinnen gegen die Abweisung des Sicherungsantrags (auch) gegenüber der Erstbeklagten durch das Rekursgericht zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Erschöpft sich die Lösung einer Frage der Vertragsauslegung in der Entscheidung eines spezifischen Falls, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs immer unzulässig, wenn bloß eine andere Interpretation in Betracht käme (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 86 mN aus der Rsp).

Einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf es lediglich dann, wenn die zweite Instanz in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielte (1 Ob 279/03s), was etwa dann der Fall wäre, wenn die Interpretation einer Vertragsbestimmung mit den Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (1 Ob 139/00y).

Soll hingegen eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung durch die Unterinstanzen lediglich durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Unterinstanzen noch nicht gesprochen werden (RIS‑Justiz RS0043415 [T1]), daher umso weniger von einer erheblichen Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0043415 [T2]).

Soweit die Klägerinnen im Rechtsmittel an die dritte Instanz geltend machen, sie seien nicht Partei der Vereinbarung Beil ./L4, übersehen sie, dass sie diese Urkunde selbst zum Beweis einer außergerichtlichen Einigung (gemeint nach dem Zusammenhang offensichtlich: der Klägerinnen) in einem Markenkonflikt mit der Erstbeklagten vorgelegt haben (Klage S 7 Punkt III.2); es handelt sich insoweit um eine unzulässige Neuerung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Beklagten in der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Stichworte