OGH 7Ob50/14z

OGH7Ob50/14z22.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des (nunmehr volljährigen) S***** A*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** A*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 20. Februar 2014, GZ 2 R 22/14v-15, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 28. Mai 2013, GZ 10 Ps 198/10b‑9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00050.14Z.0422.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 5. 2013 (ON 9) wurde der Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge für den ‑ kurz vor der Volljährigkeit stehenden ‑ Sohn zur Gänze zu entziehen und auf den Vater zu übertragen, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters mangels Beschwer zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Am 9. 1. 2014 habe der Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet, sodass Volljährigkeit eingetreten (§ 21 Abs 2 ABGB) und die Obsorge erloschen sei (§ 183 Abs 1 ABGB). Die Frage „rein theoretischer Natur“, wem die Obsorge zukäme, wäre er noch minderjährig, habe es nicht zu klären, weil dem Rechtsmittel gegen eine solche überholte Obsorgeentscheidung die Beschwer fehle (5 Ob 33/04w).

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auf; die Beurteilung des Rekursgerichts liegt im Rahmen der Rechtsprechung.

Der Rechtsmittelwerber wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung. Die Zulassungsbeschwerde macht lediglich geltend, es könne „nicht angehen“, dass über den ‑ noch vor Volljährigkeit erhobenen ‑ Rekurs erst danach entschieden werde, obwohl dafür fast ein halbes Jahr zur Verfügung gestanden sei und sich die Entscheidung auf diesen Zeitraum auswirken könne.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern:

Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (RIS‑Justiz RS0006598). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung darüber noch fortbestehen (RIS‑Justiz RS0006598 [T3, T19, T21, T26]). Es ist nicht Aufgabe den Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0006598 [T36]). Kommt es daher ‑ wie hier ‑ noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist auch ein (allenfalls) ursprünglich zulässig erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0006598 [T26]; vgl auch RS0043815; RS0041770; RS0002495 und jüngst: 7 Ob 115/13g [zeitlich überholtes Besuchsrecht]).

Ist die Obsorge aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit erloschen, fehlt einem Rechtsmittel gegen die Obsorgeentscheidung nach der Rechtsprechung die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770 [T4, T73]). Die Zurückweisung des Rekurses des Vaters durch das Rekursgericht aus eben diesem Grund ist somit durch die Judikatur gedeckt (5 Ob 33/04w); in dieser ‑ bereits vom Rekursgericht zitierten ‑ Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass in solchen Fällen eine Beschwer auch dann zu verneinen ist, wenn um die Obsorge (zuvor Minderjähriger) „gestritten wird“ (so auch 1 Ob 60/11w).

Da somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird, ist das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen. Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG bedarf dies keiner weiteren Begründung.

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