OGH 14Os37/14v

OGH14Os37/14v9.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt K***** und andere wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 311 HR 143/13g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Jose O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. März 2014, AZ 23 Bs 82/14y (ON 316), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Jose O***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Jose O***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2014, GZ 311 HR 143/13g‑281, nicht Folge und setzte die über den Genannten mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (ON 247) verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.

Nach den der Annahme eines dringenden Tatverdachts in Richtung jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG zugrunde gelegten Beschlussannahmen (BS 2), ist Jose O***** dringend verdächtig, gemeinsam mit Pamela M***** seit dem Jahr 2011 bis zu seiner Festnahme am 3. Februar 2014 wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Methamphetamin, wiederholt gewerbsmäßig nach Österreich eingeführt und anderen überlassen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Jose O***** ist nicht berechtigt.

Ihr zuwider genügen die Verdachtsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit durch Verwendung der verba legalia (§ 27 Abs 3 SMG) den gesetzlichen Erfordernissen, weil das Beschwerdegericht durch den Verweis auf die innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zur Geldbeschaffung wiederholten Taten und die als prekär eingestufte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten (BS 3 f, 6 iVm 2) einen in Betreff gewerbsmäßiger Tendenz (§ 70 StGB) hinreichenden Sachverhaltsbezug hergestellt hat (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 8).

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren wird die rechtliche Annahme eines Haftgrundes nur dahin überprüft, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Unterbliebene Erwähnung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände kann hingegen nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS‑Justiz RS0117806 [insbesondere T1, T16 und T28]). Der hier erhobene Einwand, das Beschwerdegericht habe bei der Begründung der Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) eine aus einer Therapieplatzzusage resultierende Änderung der Verhältnisse unerörtert gelassen, ist daher bereits im Ansatz verfehlt.

Der weiteren Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht nicht mit dem Hinweis auf die fallbezogen fehlende Effektivität gesundheitsbezogener Maßnahmen sehr wohl Gründe für die mangelnde Eignung gelinderer Mittel zur Haftsubstitution angeführt (BS 6 f).

Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine Unvertretbarkeit des Schlusses (BS 7) auf die Verhältnismäßigkeit der (zum Entscheidungszeitpunkt des Oberlandesgerichts annähernd fünf Wochen andauernden) Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0120790) in Anbetracht des Verdachts mehrjährigen gewerbsmäßigen (wenngleich nach aktueller Verdachtslage nicht auch mengenqualifizierten) Suchtgiftverkaufs und der daraus resultierenden Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; § 27 Abs 3 SMG) weder unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache noch jenem der zu erwartenden Strafe auf.

Jose O***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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