OGH 7Ob37/14p

OGH7Ob37/14p19.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** O*****, und 2. R***** O*****, beide vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung des Bestandvertrags, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. November 2013, GZ 39 R 318/13y‑16, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Juli 2013, GZ 48 C 342/12v‑13, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.806,93 EUR (darin enthalten 301,16 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Dem Vertreter der Beklagten wurde das Urteil des Erstgerichts am 1. 8. 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Berufung gab der Beklagtenvertreter zur Post. Laut Eingangsvermerk des Erstgerichts wies der Briefumschlag das Postaufgabedatum 20. 9. 2013 auf.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Der letzte Tag der Berufungsfrist sei unter Berücksichtigung der Hemmung gemäß § 222 ZPO der 14. 9. 2013.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben.

Die Kläger beantragen (RIS‑Justiz RS0125481), dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe, kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt, die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen (RIS‑Justiz RS0006957). Der Eingangsvermerk eines Gerichts ist eine öffentliche Urkunde und daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet (RIS‑Justiz RS0006957 [T1 und T2]).

Die Beklagte tritt einen Gegenbeweis gegen den Eingangsvermerk des Erstgerichts gar nicht an. Im Rekurs führt sie nur aus, dass die Sekretärin des Beklagtenvertreters nach dem Postbuch das Schriftstück am 16. 9. 2013 frankiert habe und es daher „unklar“ sei, wie es zum gerichtlichen Vermerk gekommen sei. „Denkbar“ sei ein Versehen der Sekretärin, wenn sie die Sendung aus nicht mehr eruierbaren Gründen erst später zur Post gegeben habe. Es sei aber auch ein Gerichtsfehler möglich. Im Zweifel sei daher von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen. Der Rekurs kann also nur Vermutungen anstellen und räumt auch ein Versehen der Angestellten des Beklagtenvertreters ein. Vom Beklagtenvertreter geäußerte, nicht einmal objektivierbare Zweifel stellen keinen Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde dar. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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