OGH 2Ob27/14f

OGH2Ob27/14f17.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Katrin E*****, und 2. mj Felix E*****, beide *****, beide vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Adem Z*****, und 2. W***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in Stockerau, wegen 86.599,67 EUR sA, Rente und Feststellung (Erstklägerin) sowie 14.283,55 EUR sA, Rente und Feststellung (Zweitkläger), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2013, GZ 13 R 2/13d‑125, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagten gestehen zu, dass die Berechnung des Anspruchs der Erstklägerin durch die Vorinstanzen den Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung entspricht, machen aber geltend, dass bei dieser Vorgangsweise eine das Gleichheitsgebot verletzende Ungleichbehandlung unterhaltsberechtigter Ehegatten dadurch zustande komme, dass in Fällen, in denen kein Unfall zu beklagen sei, die Unterhaltsbemessung für Ehegatten regelmäßig nach der Prozentmethode erfolge und zu gänzlich anderen Ergebnissen führe.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Gemäß § 1327 ABGB muss den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

Es handelt sich dabei um keinen Unterhalts‑, sondern einen Schadenersatzanspruch, bei dem die in § 1327 ABGB genannten Personen grundsätzlich so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (RIS‑Justiz RS0031291). Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann an, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht (RIS‑Justiz RS0031410).

Die von den Revisionswerbern geortete gleichheitswidrige Behandlung der Fälle besteht schon deshalb nicht, weil das Gesetz in § 1327 ABGB lediglich hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht verweist, nicht aber in Bezug auf das Ausmaß der Ersatzforderung.

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