OGH 6Ob226/13y

OGH6Ob226/13y13.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** A*****, 2. S***** A*****, 3. R***** A*****, alle *****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F***** R*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 30.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2013, GZ 3 R 38/13z‑16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. November 2012, GZ 37 Cg 119/11w‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 1.932,65 EUR (darin 322,11 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (4 Ob 229/07s SZ 2008/65; 2 Ob 209/10i), dass Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften zwar grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen sind, dass dies aber nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft gilt, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter in der Regel nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen (ebenso die jüngere Lehre, etwa U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB I³ [2003] § 105 Rz 4a; Enzinger, Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften [1995] 175, 178; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht [2008] Rz 1/69; U. Torggler in Straube, UGB4 [2012] § 105 Rz 84; Kraus in Torrgler, UGB [2013] § 105 Rz 31). Dem entspricht der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt. Da sich die Kläger ausdrücklich auf den Gesellschaftsvertrag gestützt haben, liegt der in der Entscheidung 4 Ob 229/07s genannte Ausnahmefall hier nicht vor.

2. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung hat er in seinem Firmenbuchantrag vom 21. 11. 2011 gerade nicht die der materiellen Rechtslage, dem Gesellschaftsvertrag, entsprechende Eintragung der neuen Gesellschafter (des Erstklägers und der Zweitklägerin) beantragt, sondern vielmehr deren Ausschluss von der Vertretung (vgl Beilage ./G). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann die vorliegende Klage nicht (auch nicht teilweise, wie der Beklagte in der Revision meint) abzuweisen gewesen wäre; die von ihm beantragten Eintragungen würden ja die Vertretungsbefugnisse insgesamt falsch darstellen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Stichworte