Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das übrigens mit einem verfehlt in Beschluss- statt in Urteilsform gefassten Verfolgungsvorbehalt verbunden ist (US 3, RIS-Justiz RS0102875), wurde Christian T***** - soweit hier von Relevanz - mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (I/3) schuldig erkannt.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Spittal Villach als persönlich Steuerpflichtiger vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen von Abgaben bewirkt, nämlich von Einkommensteuer für jedes der Jahre 2004 bis 2007 um insgesamt 211.192,04 Euro durch Nichterklären seiner Einkünfte aus der H***** OG.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider verlangt § 260 Abs 1 StPO die „ausdrückliche Bezugnahme auf eine konkrete Anklageschrift“ nicht. Diesbezügliche Abweichungen zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil sind bedeutungslos.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und dritter Fall) ist es für die Subsumtion nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht entscheidend, ob die konstatierten Verkürzungsbeträge Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb sind. Die Beschwerde lässt zudem offen, inwiefern das Urteil auf der Tatsachen- (dh Feststellungs- oder Beweiswürdigungs-)Ebene in sich widersprüchlich sein soll (Z 5 dritter Fall).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übersieht, dass die Tatrichter Untreuehandlungen (vgl § 153 Abs 1 StGB) zum Nachteil der Mitgesellschafterin Heidi D***** gar nicht angenommen haben (zu einer bloß unterbliebenen Gewinnauszahlung vgl US 6), sodass das Argument, eine solcherart kriminelle Geldbeschaffung sei steuerfrei, von Vornherein ins Leere geht. Abgesehen davon erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb der seinem Rechtsmittelvorbringen zugrunde gelegte Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze nicht erfüllen soll (RIS-Justiz RS0119095, RS0109799; vgl auch VwGH 4. 10. 1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder).
Der Einwand (der Sache nach Z 5a in Form einer Aufklärungsrüge), das Erstgericht hätte die wirtschaftlichen Auswirkungen einer „hypothetischen Umlegung“ der für Gewinnermittler nach § 4 Abs 1 EStG geltenden Rückstellungsberechtigung (hier: gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG) wegen - die erwähnten Gewinnanteile betreffender - Verbindlichkeiten gegenüber der H***** OG überprüfen müssen, legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, derartige „Rückstellungen“ tatsächlich gebildet zu haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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