Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses sittenwidrig iSd § 879 ABGB ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, womit für gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird (vgl RIS‑Justiz RS0042881 [T8] ua). Eine solche liegt auch hier nicht vor:
Dem Vorbringen der Klägerin, dass sie sich bei Unterfertigung der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses in einer heftigen Gemütsaufregung befunden habe und von ihr eine rasche Unterschrift erwirkt worden sei, widerspricht der festgestellte Sachverhalt, dass sie sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Verwaltungsdirektor entfernt und sedierende Tropfen eingenommen hatte (die sie nicht in der Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Erklärung beschränkten) und das folgende Gespräch zu ihrem eigenen Wunsch nach einer „einvernehmlichen Kündigung“ ohne Geschrei und Aggression stattfand.
Zu den von ihr vermissten Feststellungen, dass es keinen Hinweis auf die finanziellen und beruflichen Konsequenzen gegeben habe, liegt ‑ wie schon das Berufungsgericht ausführte ‑ kein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Irreführung durch die Beklagte vor.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
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