European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00002.14A.0121.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Während eines anhängigen und grundbücherlich angemerkten Flurbereinigungsverfahrens, in das die Liegenschaft des Erstantragstellers einbezogen ist (TZ 1662/2013), beantragten die Antragsteller, die Abschreibung eines Grundstücks von dieser Liegenschaft und Zuschreibung zu einer Liegenschaft der Zweit- und Drittantragsteller im Rang der Rangordnung für die Veräußerung zu TZ 230/2013 zu bewilligen.
Die gemäß § 57 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 mit diesem Gesuch zuvor befasste Agrarbehörde sprach mit rechtskräftigem Bescheid aus, dass der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Abschreibung des bezeichneten Grundstücks und dessen Zuschreibung zur Liegenschaft der Zweit- und Drittantragsteller mit dem anhängigen Flurbereinigungsverfahren unvereinbar ist.
Vor Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hinsichtlich des in Frage stehenden Grundstücks zu TZ 1662/2013 war bereits ‑ wie einleitend dargetan ‑ zu TZ 230/2013 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 15. 1. 2014 angemerkt worden.
Beide Vorinstanzen wiesen das Grundbuchsgesuch wegen der durch § 59 Abs 2 StZLG gegebenen Bindung des Grundbuchsgerichts an die Entscheidung der Agrarbehörde ab.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auswirkung einer angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf eine erst danach angemerkte Einleitung eines Flurbereinigungs‑Zusammenlegungsverfahrens vorliege.
Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG), ist der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist ‑ wie folgt ‑ kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
Rechtliche Beurteilung
Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch § 44 Abs 1 letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit §§ 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen (5 Ob 20/12w NZ 2013/150 [zust Hoyer ]: zur vergleichbaren Rechtslage nach § 94 OÖFLG 1979 iVm § 44 Abs 1 FlVfGG).
Die Ansicht der Revisionsrekurswerber, worauf sie ihr Rechtsmittel gründen, dass diese bundes‑ und landesgesetzliche agrarrechtliche Grundbuchssperre und Bindung des Grundbuchsgerichts an den Bescheid der Agrarbehörde dann nicht gelte, wenn vor der Anmerkung der Einleitung des Agrarverfahrens eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nach § 53 GBG angemerkt wurde, verkennt nicht nur den in Art 94 B‑VG normierten Grundsatz der Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide (RIS‑Justiz RS0036975; RS0036981), sondern auch das Wesen der Wirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine derartige Anmerkung legt nur die Rangordnung der ihr nachfolgenden Rechtserwerbe fest, bewirkt aber keinen rückwirkenden Rechtserwerb (RIS‑Justiz RS0010949). Steht der Zulässigkeit einer bücherlichen Eintragung ein rechtliches Hindernis entgegen, ist die Frage, in welchem Rang eine ohne das Vorliegen dieses Hindernisses zu bewilligende Eintragung vorzunehmen wäre, bedeutungslos.
Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Das Rechtsmittel der Antragsteller war daher zurückzuweisen.
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