OGH 4Ob225/13m

OGH4Ob225/13m20.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 11.570,56 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. August 2013, GZ 2 R 113/13d-21, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2013, GZ 13 Cg 27/12a-17, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Teilurteil wurde dem Vertreter des Klägers am 9. August 2013 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) war nach § 222 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) bis zum 17. August 2013 gehemmt und endete daher am 16. September 2013. Die erst am 20. September 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision des Klägers ist aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen, was bereits von den Vorinstanzen wahrzunehmen gewesen wäre (§ 507 Abs 1 und § 507b Abs 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen.

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