OGH 12Ns1/14i

OGH12Ns1/14i13.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gottfried K*****, Felix B***** und Wilhelm A***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 82/13w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats.

Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil in diesem Verfahren der dringende Tatverdacht in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2012, AZ 21 Bs 307/12v, geprüft worden sei. An dieser habe seine geschiedene Ehefrau teilgenommen.

In der vorliegenden Konstellation liegt zwar kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vor (12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z). Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung über die auch aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO im konkreten Fall jedoch Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war, nämlich die Prüfung des dringenden Tatverdachts betreffend den Angeklagten Felix B***** anlässlich der obgenannten Beschwerdeentscheidung (neuerlich 12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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