OGH 9Ob71/13a

OGH9Ob71/13a19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei K***** E*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, dieser vertreten durch Mag. Christoph Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2013, GZ 3 R 251/13b‑25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1118 erster Fall ABGB stellt es einen wichtigen Grund für die Aufhebung des Mietverhältnisses dar, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, insbesondere diesen in arger Weise vernachlässigt. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass der Mieter durch die Lagerung von Unrat eine erhebliche Brand‑ oder Ungeziefergefahr geschaffen hat (RIS‑Justiz RS0068211). Für die Verwirklichung dieses Aufhebungsgrundes wird im Allgemeinen kein Verschulden des Mieters vorausgesetzt (1 Ob 39/12k; RIS‑Justiz RS0070243 mwN).

Die Vorinstanzen haben ausgehend von diesem allgemeinen Grundsatz und den Feststellungen, wonach der Beklagte die gesamte Wohnung mit Müll so vollgestopft hat, dass es an den Elektrogeräten und Steckdosen zu Hitzestau kommen kann und andererseits auch zu Überflutungen der Wohnungen, da der Beklagte Wasser aus einem Waschbecken oder einer Badewanne überlaufen ließ, das Vorliegen dieses Aufhebungsgrundes bejaht. Diese Beurteilung im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0068103). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision ausgehend von den Feststellungen nicht darzustellen.

Im Übrigen releviert die Revision weitgehend vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden können (RIS‑Justiz RS0042963 mwN).

Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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