OGH 6Ob143/13t

OGH6Ob143/13t16.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** K*****, gegen die beklagte Partei Dr. B***** I*****, wegen Widerrufs (Streitwert 8.720 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. Juni 2013, GZ 53 R 367/12w‑12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2012, GZ 31 Cg 516/12s‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00143.13T.1216.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 744,07 EUR (darin 123,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der „Mindestpublizität im Rahmen des § 1330 ABGB“. Darauf kommt es jedoch gar nicht an.

Wie das Schadenersatz- und das Feststellungsbegehren hängt auch der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung vom Vorliegen eines Verschuldens des Beklagten ab. Die Herstellung des Tatbestands des § 1330 Abs 2 ABGB setzt dabei kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen zumindest wissen musste, dass diese unrichtig waren. Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen (6 Ob 40/04g). Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen (6 Ob 78/99k).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte bei Verfassen seines Schreibens vom 26. 6. 2012, in welchem er den Kläger standeswidrigen Verhaltens bezichtigte, der festen Überzeugung, der Kläger müsse aufgrund der Zivil‑ und Exekutionsverfahren in Kenntnis des damals bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dessen Mandantschaft gewesen sein: Tatsächlich hatte sich der Kläger am 10. 5. 2012 schriftlich direkt an die Mandantschaft des Beklagten gewendet. Aufgrund welcher konkreter Umstände der Beklagte allerdings davon hätte ausgehen müssen, dass der Kläger über diese Kenntnis tatsächlich nicht verfügte, hat dieser im Verfahren erster Instanz nicht dargelegt. Die allgemeine Überlegung, „kein Rechtsanwalt in Österreich“ würde sich unmittelbar an die Mandantschaft wenden, weshalb „dem Beklagten vielleicht der Verdacht [hätte] kommen können, dass ‑ was nachweislich unzutreffend ist, aber vorkommen soll ‑ [die] Mandantschaft [dem Kläger] nicht sämtliche [die Zivil- und Exekutionsverfahren betreffenden] Unterlagen ausgehändigt hat, ehe er [das] Verhalten [des Klägers] ohne nähere Prüfung als standeswidrig klassifiziert[e]“, reicht dazu nicht aus.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Nach § 23 RATG beträgt der Einheitssatz 60 %.

Stichworte