Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Nichtigkeit begründender Widerspruch des Urteils mit sich selbst (§ 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO) betrifft nur einen Widerspruch im Spruch selbst; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0042133). Ein Widerspruch im Spruch selbst liegt hier schon nach den Revisionsausführungen nicht vor.
Das Berufungsgericht beurteilte die Rechtsrüge der Beklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte oder unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalte, muss als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden, um als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden zu können (RIS-Justiz RS0043231). Eine Mangelhaftigkeit dieser Art macht die Revision nicht geltend.
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