OGH 7Ob162/13v

OGH7Ob162/13v16.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Andreas Reiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2013, GZ 36 R 366/12h-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hängen Fragen der Vertragsauslegung typischerweise vom Einzelfall ab und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Nur eine auffallende Fehlbeurteilung ist im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042776; RS0112106 ua). Eine solche zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:

Im vorliegenden Fall ist auf die - nicht mehr angreifbaren - Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu verweisen, aus denen sich keine geeignete Grundlage für einen Unternehmensübergang oder irgendwelche Umstände ergeben, die es dem Beklagten ermöglichen könnten, sich auf Rechte aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der - bereits amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten - Mieterin zu berufen. Da die außerordentliche Revision „sekundäre“ Feststellungsmängel nicht geltend macht, ist sie nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn der Beklagte dennoch solche Rechte aus dem Mietvertrag ableiten will; steht doch fest, dass die Klägerin die - laut Mietvertrag erforderliche - schriftliche Zustimmung zu einer Übertragung der Mietrechte auf den Beklagten keine Zustimmung erteilt hat.

Dass das (nach § 1 Abs 1 MRG abgesehen von mitvermieteten Flächen grundsätzlich nur die Raummiete umfassende) MRG hier nicht anwendbar ist, bildet keinen Streitpunkt. Die Frage, ob ein Auflösungsgrund des (drohenden) Insolvenzverfahrens zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbart werden konnte (vgl dazu: § 25b Abs 2 IO; Hoenig, Reichweite der Vertragsauflösungssperre der IO, RdW 2013/515, 515 ff; und zur Rückwirkung außerhalb eines Insolvenzverfahrens: § 273 Abs 1 IO sowie 7 Ob 21/11f), hat schon deshalb unbeantwortet zu bleiben, weil der Beklagte die wirksame Vereinbarung dieses Auflösungsgrundes im Mietvertrag gar nicht bestritten hat.

Im Übrigen stellt die Geltendmachung eigener Rechte aus dem Mietvertrag eine unzulässige Neuerung dar, weil sich der Beklagte in erster Instanz nur darauf berief, infolge Unternehmensübergangs selbst Mieter geworden zu sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen weder eigene noch abgeleitete Rechte am fraglichen Parkplatz geltend machen kann, begegnet daher keinen Bedenken.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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