OGH 3Ob185/13x

OGH3Ob185/13x8.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. Februar 2013, GZ 2 R 302/12d, 303/12a-89, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Judenburg vom 15. Juli 2012, GZ 6 Ps 132/11s-67, und vom 3. September 2012, GZ 6 Ps 132/11s-71, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Vaters gegen erstgerichtliche Beschlüsse nicht Folge, mit denen das Erstgericht die Obsorge für die Minderjährige in Teilbereichen auf den Stiefvater der Minderjährigen und im Übrigen auf den Jugendwohlfahrtsträger übertrug, die Anträge des Vaters auf Übertragung der Obsorge an ihn und auf Regelung des Kontaktrechts abwies und ihn überdies zur Zahlung von Sachverständigengebühren verpflichtete. Dieser Beschluss wurde dem Vater am 11. März 2013 zugestellt.

Am 29. März 2013 gab der Vater einen als „außerordentliche Revision“ bezeichneten, nicht anwaltlich unterfertigten Schriftsatz zur Post, den er an das Oberlandesgericht Graz richtete. Dieser Schriftsatz langte beim Erstgericht erst am 2. April 2013 ein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs sowohl über den Kostenpunkt (Z 1) als auch über Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten- oder Sachverständigengebühren ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0017282); dies gilt ebenso für Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden oder berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG (9 Ob 50/04z).

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Das am 29. März 2013 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher schon unabhängig davon verspätet, dass es überdies falsch adressiert war und in einem solchen Fall erst das tatsächliche Einlangen beim Erstgericht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0041584).

Gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz AußStrG besteht im Revisionsrekursverfahren Anwaltszwang. Infolge Verspätung des Rechtsmittels erübrigt sich aber die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (RIS-Justiz RS0005946 [T4, T14]). Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die fehlende anwaltliche Fertigung bedürfte.

Stichworte