OGH 16Ok6/13

OGH16Ok6/137.10.2013

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch den Hofrat Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bestattung W***** e.U., *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadtgemeinde D*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen §§ 26, 48 KartG, über den Kostenrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 7. Juni 2013, GZ 26 Kt 30, 31/13-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, dass die gerichtliche Rahmengebühr, wofür die Antragsgegnerin zahlungspflichtig ist, mit 2.000 EUR festgesetzt wird.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 15. 3. 2013 eingebrachten Antrag die Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin (nämlich durch deren Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Aufbahrungshalle am Friedhof in D***** der Antragstellerin nach Bedarf - unter näher bezeichneten Bedingungen - zur Verfügung gestellt werde). Gleichzeitig beantragte sie die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.

In der Verhandlungstagsatzung vom 13. 5. 2013 zog die Antragstellerin den Provisorialantrag im Hinblick auf eine zwischen den Parteien erzielte Einigung zurück. Im anschließend geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin die Aufbahrungshalle am Friedhof in D***** für die Durchführung von Bestattungen nach Bedarf - unter näher bezeichneten Bedingungen - zur Verfügung gestellt wird.

Die Amtsparteien haben nach Abschluss des Vergleichs keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren beendet ist, und setzte die gerichtliche Rahmengebühr mit 3.400 EUR fest. Es sprach aus, hiefür sei die Antragsgegnerin zahlungspflichtig, die auch die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren und Kosten zu ersetzen habe. Es führte aus, angesichts des Inhalts des Vergleichs sei die Antragsgegnerin als zur Gänze unterlegen anzusehen. Der Verfahrensaufwand sei vergleichsweise gering gewesen, weil nach Durchführung des Bescheinigungsverfahrens (Einvernahme von drei Auskunftspersonen) nicht mehr über den Provisorialantrag zu entscheiden gewesen sei und in der Hauptsache überhaupt keine Beweisaufnahmen erforderlich gewesen seien. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens sei als durchschnittlich zu bezeichnen. Für besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsgegnerin bestehe kein Anhaltspunkt. Insgesamt erscheine deshalb eine Bemessung der Rahmengebühr im Ausmaß von 10 % des Höchstbetrags als angemessen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Abänderungsantrag, die Rahmengebühr mit 1.000 EUR festzusetzen und diese sowie die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren und Kosten der Antragstellerin zu 80 % und der Antragsgegnerin zu 20 % aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten erfolgt im kartellgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 54 f KartG nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Vorsitzenden nach freiem Ermessen. Die Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Die Zahlungspflicht richtet sich gemäß § 52 Abs 2 KartG nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind.

Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist sie als zur Gänze unterlegen anzusehen. Sie führt aus, die Antragstellerin habe für die Nutzung der Aufbahrungshalle nach ihrem Antragsvorbringen anstelle des bisherigen Entgelts von rund 880 EUR pro Aufbahrung nur 300 EUR zahlen wollen, sich im Vergleich aber zur Zahlung von 780 EUR verpflichtet. Deshalb sei sie mit ihrem Antrag lediglich zu 17,25 % durchgedrungen. Gemessen am wirtschaftlichen Erfolg des Verfahrens für die Antragstellerin habe sie 80 % der Rahmengebühr zu tragen.

Dem ist - wie in der Rekursbeantwortung der Antragstellerin zutreffend aufgezeigt wird - entgegenzuhalten, dass der wesentliche Kern des Verfahrens darin lag, der Antragstellerin zu ermöglichen, die Aufbahrung in der Halle am Friedhof der Stadtgemeinde selbst durchzuführen und nicht mehr auf die Firma P***** angewiesen zu sein, der die Antragsgegnerin die Aufbahrungshalle bis 2021 in Bestand gegeben hat und die unter anderem Entgelt für die Bereitstellung von beweglichem Inventar oder für die Abhaltung der Trauerfeier in Rechnung stellte. Schließlich ist auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin in erster Instanz nicht zu entnehmen, dass vor Einleitung des Verfahrens eine Lösung am zu entrichtenden Nutzungsentgelt gescheitert wäre.

Das Verfahren hat unter Berücksichtigung des notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens, der vorgelegten Urkunden, der Vernehmung von drei Auskunftspersonen und einer mündlichen Verhandlung einen eher geringen Aufwand erfordert. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens ist im Hinblick auf den ausschließlich lokalen Bezug der Sache nicht durchschnittlich, sondern vergleichsweise gering. Im Hinblick auf die weiteren Kriterien des § 54 KartG für die Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist deren Ausmittlung mit 2.000 EUR innerhalb des Rahmens von bis zu 34.000 EUR angemessen. Die finanzielle Lage der Antragsgegnerin mag „äußerst angespannt“ sein, fällt aber bei Abwägung der Festsetzungskriterien im Hinblick auf die festgesetzte Höhe nicht entscheidend ins Gewicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte