Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. Dezember 2012 in Wien Emad N***** dadurch, dass er ihm seine geballte Faust zum Schlag ans Gesicht ansetzte und äußerte, er werde ihn schlagen, wenn er ihm keine Zigaretten gebe, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zwei Packungen Zigaretten im Wert von ca 9 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Behauptung (Z 4) einer „Verletzung des Fair-trial-Gebots“ mangels Zulassung der Frage des Verteidigers „Wenn sie auf meine Hand schauen, habe ich etwas in der Hand?“, übersieht, dass bezüglich der Nichtzulassung von Fragen (§ 249 Abs 2 StPO) nur eine Entscheidung des Schöffengerichts als Anfechtungs- gegenstand der Verfahrensrüge in Frage kommt (vgl RIS-Justiz RS0097971, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303), die hier nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ergangen ist (vgl ON 10 S 17).
Das gegen die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Tatopfers gerichtete Vorbringen, das Opfer habe entgegen der tatrichterlichen Annahme von dessen fehlender Erinnerung, mit welcher Hand die Tat verübt wurde, in der Hauptverhandlung angegeben, es sei die rechte Hand gewesen (nominell Z 5 fünfter Fall), und das Erstgericht habe - weil der Angeklagte Rechtshänder ist - die Feststellung zur Tatbegehung mit der linken Hand (US 3) willkürlich (Z 5 vierter Fall) begründet, bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Im Übrigen hat das Opfer nach Vorhalt seiner Aussage im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass es entsprechend dieser Angaben auch die linke Hand gewesen sein könnte (vgl ON 10 S 15).
Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), der geringe Wert der Sache und die geringe Gewaltanwendung wären ungeachtet der deshalb angenommenen Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB als mildernd zu berücksichtigen gewesen, erschöpft sich in einem Berufungsvorbringen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 704).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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