OGH 17Os11/13s

OGH17Os11/13s30.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Jänner 2013, GZ 37 Hv 100/12f-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz Z*****, Wolfgang G*****, Friedrich P*****, Franz Gl*****, Gertrude A*****, Gottfried S***** und Friedrich F***** vom (von der Staatsanwaltschaft verfehlt [vgl ON 12 S 3 f] mehrfach § 302 Abs 1 StGB unterstellten [vgl RIS-Justiz RS0121981]) Vorwurf, es hätten

„Ing. Franz Z***** als Obmann sowie Wolfgang G*****, Friedrich P*****, Franz Gl*****, Gertrude A*****, Gottfried S***** und Friedrich F***** als weitere Mitglieder des Jagdausschusses der Genossenschaftsjagd T***** V-F***** in F***** als Beamte mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Landes Niederösterreich als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem

I. Ing. Franz Z***** und Friedrich P***** im November 2011 den zum Erlag des Pachtschillings in Höhe von EUR 15.000,00 verpflichteten DI Franz Pu***** veranlassten, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 35 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 den Geldbetrag nicht auf ein Konto der Gemeinde, sondern auf ein eigens hiefür eingerichtetes Konto des Jagdausschusses der Genossenschaftsjagd T***** V-F***** zu überweisen, und so die Stadtgemeinde T***** am Einbehalt der ihr gemäß § 37 Abs 9 NÖ Jagdgesetz 1974 zustehenden Pauschal-entschädigung in Höhe von 5 % der Höhe des Pachtschillings, sohin in Höhe von EUR 750,00, hinderten;

II. Wolfgang G*****, Franz Gl*****, Gertrude A*****, Gottfried S***** und Friedrich F***** zur Ausführung der unter Pkt. I. beschriebenen strafbaren Handlung dadurch beigetragen haben, dass sie Ing. Franz Z***** und Friedrich P***** zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt seit Februar 2011 bis 30. 11. 2011 im Vorfeld zu deren Vorgehensweise ihr Einverständnis erteilten und sie zumindest psychisch im Tatentschluss bestärkten;

III. Ing. Franz Z*****, Friedrich P*****, Wolfgang G*****, Franz Gl*****, Gertrude A*****, Gottfried S***** und Friedrich F***** in der Jagdausschusssitzung am 20. 12. 2011 einstimmig beschlossen,

1) lediglich EUR 21,00 pro Hektar an die Grundeigentümer auszubezahlen und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 120,00 dem Jagdausschuss ohne entsprechende die Jagdgenossenschaft belastende Kosten zuzueignen;

2) unter Missachtung der zwingenden Bestimmungen des § 37 Abs 5 NÖ Jagdgesetz 1974 ohne rechtskräftige Bestimmung der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Anteile festlegten, nicht behobene Jagdpachtbeträge in der Jagdausschusskasse zu behalten;

3) Termine für die durch den Jagdausschuss eigenmächtig und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 6 NÖ Jagdgesetz 1974 in Aussicht genommene Auszahlung des Pachtschillings festsetzten;

IV. Ing. Franz Z***** im Dezember 2011 unter Missachtung der - insbesondere den Informationsrechten und der Wahrung der Rechtsmittelmöglichkeiten Dritter dienenden - zwingenden Vorschrift des § 37 Abs 3 NÖ Jagdgesetz 1974 über die Verpflichtung der Auflegung eines unter Mitwirkung der Gemeinde erstellten Verzeichnisses der auf die einzelnen Grundbesitzer entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht in einer eigenmächtig an verschiedenen Örtlichkeiten in F***** und umliegenden Ortschaften ausgehängten Kundmachung mitteilte, der Jagdpachtverteilungsplan liege an seiner Wohnadresse auf, eine Einsichtnahme sei nach telefonischer Anmeldung möglich sowie unter einem die Auszahlungstermine bekannt gab;

V. entsprechend der in der unter Pkt. III. beschriebenen Jagdausschusssitzung einstimmig ergangenen Beschlussfassung die faktische Auszahlung der laut eigenmächtig festgesetztem Auszahlungsliste den Grundeigentümern zugeordneten Jagdpachtschillingbeträge vornahmen, und zwar

1) anlässlich der durch den Jagdausschuss festgesetzten Termine

a) Ing. Franz Z*****, Friedrich P***** und Wolfgang G***** am 15. 01. 2012;

b) Friedrich P***** und Wolfgang G***** überdies am 22. 01. 2012;

2) Friedrich P***** darüber hinaus am 25. 01. 2012 durch Überweisung an eine Grundeigentümerin;

3) Franz Gl***** und Friedrich F***** zu noch festzustellenden Zeiten nach dem 22. 01. 2012 durch Weiterleitung der von ihnen bei den festgesetzten Auszahlungsterminen stellvertretend übernommenen Beträge an die tatsächlichen Grundeigentümer,“

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen die Freispruchpunkte III und V aus Z 5 des § 281 Abs 1 (richtig:) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.

Nach den wesentlichen Feststellungen (US 8 - 12) veranlassten die Angeklagten als Mitglieder des Jagdausschusses T***** V-F***** ihren Jagdpächter, den Pachtbetrag entgegen § 35 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 nicht bei der Stadtgemeinde T***** zu erlegen, sondern direkt an den Jagdausschuss zwecks weiterer Verteilung an die Grundeigentümer zu überweisen. Dabei kam es den Angeklagten darauf an, die Gemeinde daran zu hindern, den von dieser beanspruchten, nach Auffassung der Angeklagten jedoch nicht zu Recht bestehenden, Aufwandersatz von 750 Euro (§ 37 Abs 9 NÖ Jagdgesetz 1974) vorweg einzubehalten. In der Jagdausschusssitzung am 20. Dezember 2011 beschlossen die Angeklagten einstimmig die Modalitäten der Auszahlung der überwiesenen - auch den Aufwandersatz an die Gemeinde enthaltenden - Pachtsumme (abzüglich eines einbehaltenen Betrags von 120 Euro) an die Grundeigentümer, welcher Beschluss in der Folge effektuiert wurde.

Ausgehend von diesen Urteilsannahmen verneinten die Tatrichter einen Vorsatz der Angeklagten, die Stadtgemeinde an ihren Vermögensrechten zu schädigen.

Der in der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptete Widerspruch zwischen der Annahme fehlenden Rechtsschädigungsvorsatzes und der Feststellung, wonach es den Angeklagten bei Veranlassung der Nichtüberweisung des Pachtschillings darauf ankam, „dass sich die Gemeinde den von ihr beanspruchten Aufwandersatz iHv € 750 eben nicht abziehen kann“ (US 12 erster Absatz), liegt schon mit Blick auf die weitere Konstatierung, wonach der Anspruch der Stadtgemeinde T***** nach Ansicht der Angeklagten nicht zu Recht bestand (US 12), nicht vor. Zwar liegt eine offenbar unzureichende Begründung des Vermögensschädigungs-vorsatzes der Angeklagten mit Blick auf § 37 Abs 9 NÖ Jagdgesetz 1974 offen zu Tage. Nach dieser Vorschrift hat nämlich der Jagdausschuss der Gemeinde für ihren - solcherart unwiderlegbar vom Gesetz selbst als gegeben erklärten - Aufwand eine Pauschalentschädigung von „5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,-“ zu leisten. Indem die Entscheidungsgründe Unkenntnis oder ein anderes Verständnis des Gesetzestextes als dessen klaren Wortlaut gar nicht behaupten, bleibt unverständlich, aus welchem Grund die Angeklagten dennoch einen Rechtsanspruch auf Zahlung in der vom Gesetz unmissverständlich festgelegten und durch eine einfache Rechenoperation konkret feststellbaren Höhe nicht erkannt haben sollten.

Erfolgreiche Urteilsanfechtung aus Z 5 verlangt jedoch deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Mangels, insbesondere, dass „der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll,“ „ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist“ (§ 285a Z 2 StPO).

Indem die Nichtigkeitsbeschwerde ohne jede Begründung bloß behauptet, es sei „aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Angeklagten gerade durch die Beschlussfassung, den gesamten Jagdpachtzins (mit Ausnahme von ca. EUR 120,00) auf die Grundeigentümer aufzuteilen, bezweckten, den Abzug der laut § 37 Abs. 1 und 9 NÖ Jagdgesetz vorgesehenen Pauschalentschädigung zu unterlassen und dadurch die Gemeinde am Vermögen zu schädigen“, wird die Staatsanwaltschaft den vom Gesetz verlangten Mindestanforderungen für die Ausrichtung des Rechtsmittelvorbringens an den Kategorien konkreter Nichtigkeitsgründe nicht gerecht. Der pauschale Verweis auf die den getroffenen Feststellungen entgegenstehende Lebenserfahrung bringt stattdessen nur unsubstantiierte Kritik am Beweiswürdigungsermessen der Tatrichter zum Ausdruck, womit kein Nichtigkeitsgrund angesprochen wird.

Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ist die Folge (§ 285d Abs 1 StPO).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die - neben der erörterten Anfechtung aus Z 5 vierter Fall - für erfolgreiche Urteilsanfechtung erforderliche Kritik (auch) am Fehlen von Feststellungen zur Wissentlichkeit des Fehlgebrauchs der in der „Aufteilung des Pachtschillings“ nach § 37 Nö Jagdgesetzes 1974 gelegenen Befugnis der Angeklagten (als Feststellungsmangel) des Hinweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0127315) über die Kenntnis der Angeklagten vom Inhalt der dort normierten Aufteilungsgrundsätze erfordert hätte.

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