OGH 3Nc18/13x

OGH3Nc18/13x5.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei B*****, wegen 140.000 EUR sA, über die Anträge der verpflichteten Partei auf Delegierung der Exekutionssache, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Delegierungsanträge werden abgewiesen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 28. Mai 2010 zur Hereinbringung einer Forderung von 140.000 EUR sA ua die Exekution durch Zwangsversteigerung zweier näher bezeichneter, im Alleineigentum des Verpflichteten stehender Liegenschaften bewilligt.

In der öffentlichen Versteigerungstagsatzung am 16. Mai 2011 wurden die Liegenschaften grundstücks- bzw grundstücksgruppenweise in drei Komplexen ausgeboten und den Erstehern - jeweils vorbehaltlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - zugeschlagen (vgl die Darstellung in ON 74).

Der Verpflichtete beantragte nunmehr - erkennbar - die Delegierung des Exekutionsverfahrens „zu einem neutralen Gericht außerhalb von Wien und außerhalb von Niederösterreich“, wobei er sich auf „ungesetzliches Vorgehen, Missachtung der Rechte, ungesetzliche Entscheidungen und Beschlüsse, Vorenthalten von rechtsanwaltlicher Verfahrenshilfe trotz nachgewiesener Unmöglichkeit, Rechtsanwälte zu bezahlen, grundsätzliche Verfahrensmängel, ersichtlicher Absprachen unter den involvierten Justizbehörden“ beruft (ON 76). Mit weiteren Eingaben (ON 82 bis 84) wiederholte er diesen Delegierungsantrag.

Das Bezirksgericht Krems an der Donau legte den Akt mit dem Hinweis vor, dass kein Grund für eine Delegierung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierungsanträge sind unberechtigt.

Zwar kann in bestimmten Fällen ein Delegierungsantrag auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 2; 3 Nc 13/07b).

Allerdings zeigt der Verpflichtete nicht auf, worin die Zweckmäßigkeit einer Delegierung des Exekutionsverfahrens bestehen soll: ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen. Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine Delegierung rechtfertigen (stRsp; RIS-Justiz RS0073042). Soweit dem Delegierungsantrag des Verpflichteten überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich aber in dem erkennbaren Vorwurf, dass die „involvierten Justizbehörden“ befangen agieren.

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