OGH 12Os68/13m

OGH12Os68/13m4.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Xiaomin X***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jianwen H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Jänner 2013, GZ 32 Hv 164/12p-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Jianwen H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Xiaomin X***** enthält, wurde Jianwen H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. August 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Xiaomin X***** als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe Zhifu C***** 2.100 Euro weggenommen, indem sie mit Fäusten und einem unbekannten harten stumpfen Gegenstand auf ihn einschlugen, wobei Zhifu C***** durch die ausgeübte Gewalt am Körper schwer verletzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jianwen H*****. Sie verfehlt ihr Ziel.

Vorweg ist der Mängelrüge zu erwidern, dass Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nur gegeben ist, wenn nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist. Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn der Mangel in einem offenen Widerspruch zwischen der Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache und der dazu gegebenen Begründung - nach Maßgabe von Logik und grundlegendem Erfahrungswissen - besteht. Sowohl das „Zuwenig“ als auch der beschriebene offene Widerspruch führen dazu, eine so getroffene Feststellung im Vergleich zu ihrer Begründung als willkürlich zu werten (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).

In beiden Fällen muss der Begründungsmangel den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben.

Die unter Bezugnahme auf beide Varianten der Z 5 erhobene Rüge, das Erstgericht hätte eine Zuordnung unterlassen, welcher Angeklagte exakt welche Handlung gesetzt hat, spricht keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an, weil von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Angeklagter (US 3), insbesondere von der gemeinsamen Ausübung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe und damit von Tatausführungshandlungen beider Täter ausgegangen wurde (RIS-Justiz RS0089835; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398). Als Kritik an der Beteiligungsform verstanden („Rollenverteilung“) bezieht sich der Beschwerdeführer - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB - (vgl RIS-Justiz RS0013731, RS0117604) gleichfalls nicht auf entscheidende Tatsachen und nimmt bei dem Vorwurf, aus der Formulierung „harter Gegenstand mit steinähnlicher Konsistenz“ könne nicht auf die Verwendung einer Waffe geschlossen werden, nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5, 4; RIS-Justiz RS0116504; RS0119370).

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann.

Die Subsumtionsrüge argumentiert aber gerade nicht wie erforderlich auf Basis des Urteilssachverhalts, sondern behauptet anhand bloß isoliert zitierter Passagen des Urteils einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl zum Einsatz entsprechend schwere Körperverletzungen zur Folge habenden Tathandlungen als auch zur Verwendung der Waffe. Indem der Beschwerdeführer neben den Konstatierungen des Erstgerichts zum einverständlichen Einsatz der Hiebwaffe auch jene übergeht, wonach er und der Mitangeklagte tatplangemäß das Opfer nach dessen Casinobesuch in mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu einer kleineren Straße verfolgten, wo dieses festgehalten und unter Zuhilfenahme auch der Waffe geschlagen und schwer verletzt wurde, wird die Rüge oben genannten Anforderungen nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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