Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Note vom 14. Februar 2013, AZ OStA 744/07w, teilte der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz Mag. Rudolf R***** mit, dass die Oberstaatsanwaltschaft keinen Grund für eine Delegierung des ihn betreffenden Ermittlungsverfahrens AZ 5 Hr 15/12w des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 16 St 112/07y der Staatsanwaltschaft Graz) gefunden hat.
Mit der Behauptung, dass diese „Vorgehensweise mit dem Fairnessgebot des Art 6 EMRK nicht in Einklang zu bringen ist“, begehrt der Erneuerungswerber in seinem Antrag gemäß § 363a StPO einen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, wonach er aufgrund der beanstandeten Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde.
Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 363a Abs 1 StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft (hier: nach § 28 erster Satz StPO) ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht (vgl 13 Os 31/13b).
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