Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Note vom 14. Februar 2013, AZ OStA 744/07w, teilte der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz Mag. Sepp-Michael S***** mit, dass die Oberstaatsanwaltschaft keinen Grund für eine Delegierung des ihn betreffenden Ermittlungsverfahrens AZ 5 Hr 55/12b des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 16 St 112/07y der Staatsanwaltschaft Graz) gefunden hat.
Mit der Behauptung, dass diese „Vorgehensweise mit dem Fairnessgebot des Art 6 EMRK unvereinbar ist“, begehrt der Erneuerungswerber in seinem Antrag gemäß § 363a StPO einen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, „wonach er aufgrund der beanstandeten Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK verletzt wurde“.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, weil § 363a Abs 1 StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft (hier: nach § 28 erster Satz StPO) ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.
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