OGH 9ObA56/13w

OGH9ObA56/13w25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft öffentlichen Rechts, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 155.892,06 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 66.597 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2013, GZ 9 Ra 130/12x-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt nur dann eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RIS-Justiz RS0042776 [T22], s auch RS0042936). Das ist hier nicht der Fall:

Der Kläger wurde im Rahmen der Ausgliederung der S***** unter Aufrechterhaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beklagten zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Beklagte traf mit ihm eine Vereinbarung iSd § 9 BB-SozPG, wonach die ausgegliederte Einrichtung den ihr zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen Zuschläge zum Monatsbezug zahlen kann. In der Vereinbarung ist zum Gehaltsanspruch des Klägers ausgewiesen:

Grundbezug p.m. 14x

Zulage p.m. 12x

Gesamtbezug p.m.

Zulage p.a.

Jahresbrutto

3148,2

5833,33

8981,53

70000

114074,8

Festgehalten wurde weiter, dass sich die Zulage p.a. in der monatlichen Abrechnung auf die gesetzlichen Zulagen sowie die Individualzulage aufteilt. Aufgrund einer Dienstfreistellung des Klägers, für die weder eine fehlende Befähigung noch eine Dienstverfehlung feststellbar war, wurde die Zahlung der Individualzulage und in der Folge auch der öffentlich-rechtlichen Zulagen eingestellt.

Die Vorinstanzen verneinten, dass dem Kläger eine Zulage im Gesamtbetrag von 70.000 EUR auch für den Fall garantiert worden sei, dass er keine öffentlich-rechtlichen Zulagen erhält, und sprachen ihm lediglich die Individualzulage zu. Das ist vertretbar, wenn man bedenkt, dass die Tabellenwerte nicht nur die privatrechtlich vereinbarten, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Zulagen widerspiegeln (dass ihm letztere zusätzlich zu den 70.000 EUR gebührten, behauptet auch der Kläger nicht), mögen die beiden Zulagenkategorien auch nicht gesondert ausgewiesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls 70.000 EUR an Zulagen auszahlen und sich dazu verpflichten wollte, ihm bei Entfall der öffentlich-rechtlichen Zulage einen entsprechenden Betrag zu leisten, sind nicht ersichtlich. Dass die Tabelle den gleichen Erklärungswert wie für die privatrechtlich Beschäftigten der Beklagten haben müsse, ist aufgrund des Beamtenstatus des Klägers nicht zwingend. Auf eine andere Rechtsgrundlage als auf die Vereinbarung hat sich der Kläger nicht berufen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

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