OGH 11Os75/13h

OGH11Os75/13h18.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Wagner-Haase als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Levente P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10. Dezember 2012, GZ 10 Hv 62/12w-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Levente P***** von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 16), er habe am 20. September 2012 in P***** den Herbert A***** durch Vorhalten eines Klappmessers mit geöffneter Klinge und durch die Äußerung „Geld her oder du stirbst!“, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 25 S 13; bei der lediglich auf S 1 [nicht jedoch auf S 8] der Urteilsausfertigung ON 26 angeführten Formulierung „gemäß § 389 Z 3 StPO“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keinen Einfluss auf die Entscheidung hat, vgl RIS-Justiz RS0098882).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch richtet die Staatsanwaltschaft ihre undifferenziert aus Z 5 und „9 a“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (vgl RIS-Justiz RS0099067).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war die vom Vorsitzenden gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich vorgetragene (ON 25 S 12) Aussage des Opfers Herbert A*****, wonach er das durch das Fernlicht eines vorbeifahrenden PKW ausgeleuchtete Gesicht des Täters ein paar Sekunden sehr gut sehen konnte (ON 5 S 73), nicht gesondert erörterungsbedürftig. Denn dass der genannte Zeuge sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung den Angeklagten als Täter identifizierte, haben die Tatrichter in der Beweiswürdigung gar wohl berücksichtigt und unter eingehender Darstellung der Aussagen des Opfers logisch und empirisch einwandfrei begründet, dass sie ungeachtet dessen die Täterschaft des Angeklagten nicht annahmen (US 5 ff).

Wegen des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, wenn nicht der vollständige Inhalt einer Aussage im einzelnen erörtert und darauf untersucht wurde, wie weit er für oder gegen diese oder jene Geschehnisvariante spricht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).

Mit ihren weitwendigen weiteren Ausführungen bekämpft die Anklagebehörde bloß mit eigenen Erwägungen zum Beweiswert der Aussage des Zeugen A***** und dem Hinweis auf die „nur leugnende“ Verantwortung des Angeklagten die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und entzieht sich damit meritorischer Erwiderung.

Gründet im Übrigen das Gericht - wie hier - den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten, ohne demzufolge eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme (der Negativfeststellung zur Täterschaft) aufzuzeigen. Vielmehr ist zusätzlich hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Bezugnahme auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0127315, RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Bleibt anzumerken, dass ein Beschluss auf Enthaftung des Freigesprochenen nicht in die Urteilsausfertigung aufzunehmen ist.

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