OGH 14Os78/13x

OGH14Os78/13x11.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Dejan D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2013, GZ 031 Hv 10/13k-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dejan D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Jänner 2013 in Wien mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) David O***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar dessen Mobiltelefon im Wert von jedenfalls 500 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihn am linken Arm erfasste und festhielt sowie sinngemäß äußerte, „er werde bis drei zählen, sonst passiere etwas, er werde mit seinen Freunden kommen“, sowie „durch Überwindung von dessen und dem Festhaltegriff des das Mobiltelefon ebenfalls in Händen haltenden Stephan W*****“ das Mobiltelefon an sich nahm, wobei er gegen Stephan W***** einen Schlag gegen dessen Gesicht führte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die gegen die Annahme einer Tatbegehung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich zufolge der Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte dem zur Verteidigung bereiten Stephan W***** zur Wegnahme des Mobiltelefons einen Schlag versetzt (US 5) und demnach die Tat auch mittels Gewalt verübt hat, nicht gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0093803; Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 20 ff, 27, 37; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 f).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Feststellungen übergeht, vielmehr Konstatierungen dazu vermisst, dass die Drohung des Angeklagten geeignet war, David O***** begründete Besorgnisse einzuflößen, nimmt sie nicht am gesamten - die Tatbegehung durch Gewalt inkludierenden - Urteilssachverhalt Maß, womit sie den gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0099810).

Bleibt im Übrigen anzumerken, dass die Frage nach der Eignung einer Drohung, begründet Besorgnisse einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Jerabek in WK² StGB § 74 Rz 34).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandes-gerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte