Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der erkennende Senat hat in dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss vom 12. 4. 2012, 10 ObS 157/11b, näher dargelegt, dass ein Versicherter bei erwiesener schuldhafter Unterlassung der Meldung einer im Sinn des § 20 Abs 1 GSVG meldepflichtigen Tatsache dem Versicherungsträger gegenüber nur dann ersatzpflichtig ist, wenn der Versicherungsträger beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Versicherten kausal für den eingetretenen Überbezug war. An diesen erforderlichen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen dürfen allerdings keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten lässt. Der Geschädigte hat daher ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Verursachung eines Schadens plausibel gemacht wird. Dem Schädiger steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gelangte im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass der beklagten Partei der Nachweis überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie die Pensionsleistung des Klägers bei dessen rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Meldung seiner Kommanditistenstellung nur als jederzeit verrechenbaren Vorschuss gewährt hätte, nicht erbracht habe. Soweit die beklagte Partei gegen diese Rechtsansicht ins Treffen führt, es könne ihr nicht ihre rechtskonforme und sozialverträgliche Vorgangsweise (Abwarten der Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung des Klägers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) zum Vorwurf gemacht werden, ist ihr zu erwidern, dass eine Unterlassung dann für den Schadenserfolg kausal ist, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Keine Kausalität liegt vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (vgl SZ 56/181 ua). Die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Vorwerfbarkeit des Verhaltens des beklagten Versicherungsträgers ist daher für die hier allein noch strittige Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung des Klägers für den entstandenen Überbezug nicht relevant.
Wenn die beklagte Partei weiters geltend macht, bei einer vollständigen und richtigen Information des Klägers über seine Kommanditistenstellung wäre keine strittige Situation vorgelegen, welche auch nicht im Hinblick auf einen Eingriff in die Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine besonders sorgfältige Vorgangsweise der beklagten Partei erforderlich gemacht hätte, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Kausalität der Meldepflichtverletzung des Klägers davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in diesem Fall mit dem von der beklagten Partei festgestellten Bestehen einer Pflichtversicherung des Klägers in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung nicht einverstanden gewesen wäre. Ausgehend vom Vorbringen der beklagten Partei, wonach es nicht illegitim sei, bei einer strittigen Angelegenheit auf die Herstellung klarer Verhältnisse zu warten, um eine solide Entscheidungsgrundlage zu haben, sei nach Ansicht des Berufungsgerichts zu unterstellen, dass die beklagte Partei auch die Rechtskraft des nach rechtzeitiger Mitteilung der Kommanditistenstellung gefassten Bescheids abgewartet und erst dann eine entsprechende Teilpension festgestellt hätte. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Kausalverlaufs bestätige nach Ansicht des Berufungsgerichts auch der weitere Umstand, dass die beklagte Partei als Folge des gegenständlichen Falls erst seit dem Jahr 2008 vergleichbare Fälle, in denen gegen einen Beitragsbescheid vom Versicherten ein Rechtsmittel ergriffen wird, generell in der Weise behandelt, dass umgehend auf eine Vorschussleistung umgestellt wird.
Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser Erwägungen die Kausalität der dem Kläger vorgeworfenen Unterlassung für den entstandenen Überbezug verneint. Eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist darin unter den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht zu erblicken. Es kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass das Berufungsgericht die vom Obersten Gerichtshof im erwähnten Aufhebungsbeschluss dargelegten Grundsätze nicht beachtet hätte oder diese Grundsätze in unvertretbarer Weise angewendet hätte.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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